§ 13 TVAG 2011 Abgabengegenstand

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:

a)

Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,

b)

Grundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,

c)

Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen.

(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
  2. (2)Absatz 2Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
    1. a)Litera aGrundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. k des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
    2. b)Litera bGrundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
    3. c)Litera cGrundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen.
  3. (3)Absatz 3Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

Stand vor dem 22.01.2024

In Kraft vom 07.12.2021 bis 22.01.2024
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:

a)

Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,

b)

Grundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,

c)

Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen.

(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
  2. (2)Absatz 2Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
    1. a)Litera aGrundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. k des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
    2. b)Litera bGrundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
    3. c)Litera cGrundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen.
  3. (3)Absatz 3Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

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