§ 9 T-PSMG Ausbildungsbescheinigung

Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Überschrift „Ausbildungsbescheinigung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012“,

b)

den Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,

c)

die ausstellende Behörde und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten,

d)

Familienname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,

e)

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

f)

eine Identifikationsnummer.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die äußere Gestaltung und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung zu erlassen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die

a)

über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und

b)

verlässlich ist,

eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(4) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:

a)

der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter),

b)

der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft,

c)

die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1,

d)

eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des § 10 Abs. 2,

e)

der Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung,

f)

die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233,

g)

die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.

(5) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder

b)

wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.

(6) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.

(7) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller

a)

dies vor dem Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt,

b)

die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachweist und

c)

die Verlässlichkeit nach Abs. 5 weiterhin gegeben ist.

Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, anzuschließen.

(8) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(9) Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.

(10) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

  1. (1)Absatz einsBerufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie Überschrift „Ausbildungsbescheinigung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012“,
    2. b)Litera bden Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,den Wortlaut „Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    3. c)Litera cdie ausstellende Behörde und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten,
    4. d)Litera dFamilienname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,
    5. e)Litera edas Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
    6. f)Litera feine Identifikationsnummer.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die äußere Gestaltung und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die
    1. a)Litera aüber die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und
    2. b)Litera bverlässlich ist,
    eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Litera a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 3, Litera a, gelten:
    1. a)Litera ader erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter),
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft,
    3. c)Litera cdie Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1,die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach Paragraph 10, Absatz eins,,
    4. d)Litera deine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des § 10 Abs. 2,eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,,
    5. e)Litera eder Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung,
    6. f)Litera fdie Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233,die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 233,
    7. g)Litera gdie Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 11,, anerkannten Ausbildung.
  5. (5)Absatz 5Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei JahrenAls verlässlich nach Absatz 3, Litera b, gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren
    1. a)Litera avon einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.
  6. (6)Absatz 6Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis nach Abs. 4 lit. e ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Absatz 4 und über die Verlässlichkeit nach Absatz 5, anzuschließen. Der Nachweis nach Absatz 4, Litera e, ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 5, vorliegt, erbracht.
  7. (7)Absatz 7Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. a)Litera adies vor dem Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt,
    2. b)Litera bdie Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachweist und
    3. c)Litera cdie Verlässlichkeit nach Abs. 5 weiterhin gegeben ist.die Verlässlichkeit nach Absatz 5, weiterhin gegeben ist.
    Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, anzuschließen.Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 5, vorliegt, anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Absatz 3, von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
  9. (9)Absatz 9Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Absatz 5, frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach Paragraph 10, Absatz eins, ausgestellt werden.
  10. (10)Absatz 10Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Absatz 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.2023
(1) Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Überschrift „Ausbildungsbescheinigung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012“,

b)

den Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,

c)

die ausstellende Behörde und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten,

d)

Familienname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,

e)

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

f)

eine Identifikationsnummer.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die äußere Gestaltung und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung zu erlassen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die

a)

über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und

b)

verlässlich ist,

eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(4) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:

a)

der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter),

b)

der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft,

c)

die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1,

d)

eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des § 10 Abs. 2,

e)

der Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung,

f)

die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233,

g)

die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.

(5) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder

b)

wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.

(6) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.

(7) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller

a)

dies vor dem Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt,

b)

die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachweist und

c)

die Verlässlichkeit nach Abs. 5 weiterhin gegeben ist.

Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, anzuschließen.

(8) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(9) Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.

(10) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

  1. (1)Absatz einsBerufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie Überschrift „Ausbildungsbescheinigung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012“,
    2. b)Litera bden Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,den Wortlaut „Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    3. c)Litera cdie ausstellende Behörde und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten,
    4. d)Litera dFamilienname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,
    5. e)Litera edas Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
    6. f)Litera feine Identifikationsnummer.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die äußere Gestaltung und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die
    1. a)Litera aüber die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und
    2. b)Litera bverlässlich ist,
    eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Litera a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 3, Litera a, gelten:
    1. a)Litera ader erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter),
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft,
    3. c)Litera cdie Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1,die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach Paragraph 10, Absatz eins,,
    4. d)Litera deine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des § 10 Abs. 2,eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,,
    5. e)Litera eder Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung,
    6. f)Litera fdie Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233,die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 233,
    7. g)Litera gdie Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 11,, anerkannten Ausbildung.
  5. (5)Absatz 5Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei JahrenAls verlässlich nach Absatz 3, Litera b, gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren
    1. a)Litera avon einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.
  6. (6)Absatz 6Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis nach Abs. 4 lit. e ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Absatz 4 und über die Verlässlichkeit nach Absatz 5, anzuschließen. Der Nachweis nach Absatz 4, Litera e, ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 5, vorliegt, erbracht.
  7. (7)Absatz 7Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. a)Litera adies vor dem Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt,
    2. b)Litera bdie Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachweist und
    3. c)Litera cdie Verlässlichkeit nach Abs. 5 weiterhin gegeben ist.die Verlässlichkeit nach Absatz 5, weiterhin gegeben ist.
    Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, anzuschließen.Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 5, vorliegt, anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Absatz 3, von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
  9. (9)Absatz 9Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Absatz 5, frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach Paragraph 10, Absatz eins, ausgestellt werden.
  10. (10)Absatz 10Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Absatz 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

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