§ 1 TVAG 2011 Geltungsbereich

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);

b)

Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c)

Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

d)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erhebung von:
    1. a)Litera aAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz 11, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
    2. b)Litera bBeiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
    3. c)Litera cBeiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
    4. d)Litera dAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach Paragraph 12, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).
  2. (2)Absatz 2Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die Abgaben nach Absatz eins, sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Stand vor dem 22.01.2024

In Kraft vom 07.12.2021 bis 22.01.2024
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);

b)

Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c)

Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

d)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erhebung von:
    1. a)Litera aAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz 11, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
    2. b)Litera bBeiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
    3. c)Litera cBeiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
    4. d)Litera dAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach Paragraph 12, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).
  2. (2)Absatz 2Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die Abgaben nach Absatz eins, sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

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