§ 23 TVAG 2011 (weggefallen)

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit§ 23 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

Stand vor dem 22.01.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 22.01.2024
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit§ 23 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten