§ 23 TVAG 2011 Abgabengegenstand

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

Stand vor dem 22.01.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 22.01.2024
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

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