§ 137 WRG 1959 Strafen

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2,, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 7, § 29a Abs. 3, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;eine nach Paragraphen 12 b, Absatz eins,, 22, 23a Absatz eins,, 29 Absatz 7,, Paragraph 29 a, Absatz 3,, 31 Absatz 2,, 31a Absatz 4,, 32 Absatz 2, Litera g,, 32b Absatz 2 und 4, 56 Absatz 3,, 112 Absatz 6, oder 121 Absatz 4, vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;
    2. 2.Ziffer 2in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 4) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;in Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 4,) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
    3. 3.Ziffer 3in Winterlagern (§ 15 Abs. 5) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 5,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
    4. 4.Ziffer 4einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
    5. 5.Ziffer 5einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 29a zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;einen ihm erteilten Auftrag gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß Paragraph 29 a, zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit, gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    6. 6.Ziffer 6die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
    7. 7.Ziffer 7ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,), der Talsperrenaufsicht (Paragraph 23 a,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) oder einen Talsperrenverantwortlichen (Paragraph 23 a,) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
    8. 8.Ziffer 8als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (Paragraph 32 b, Absatz 4,);
    9. 9.Ziffer 9entgegen einer gemäß § 59a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;entgegen einer gemäß Paragraph 59 a, Absatz 3, erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;
    10. 10.Ziffer 10den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;den Zweck der Wasserbenutzung (Paragraph 21, Absatz 4,) ohne Bewilligung ändert;
    11. 11.Ziffer 11das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;das Staumaß nicht gemäß Paragraph 23, herstellt oder erhält;
    12. 12.Ziffer 12die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;die vorgeschriebene Stauhöhe (Paragraph 24,) nicht einhält;
    13. 13.Ziffer 13als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;als nach Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in Paragraph 31, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
    14. 14.Ziffer 14keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in Paragraph 23 a, genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33,) bestellt;
    15. 15.Ziffer 15den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 6, zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder den gemäß Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
    16. 16.Ziffer 16ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
    17. 17.Ziffer 17eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (Paragraph 39, Absatz eins und 2);
    18. 18.Ziffer 18größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;größere Räumungsarbeiten entgegen Paragraph 41, Absatz 4, vornimmt;
    19. 19.Ziffer 19gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verbotene Ablagerungen vornimmt;
    20. 20.Ziffer 20ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;
    21. 21.Ziffer 21eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß Paragraph 112, Absatz 6,, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
    22. 22.Ziffer 22gemäß § 32b Abs. 3, § 134 oder § 134a vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;gemäß Paragraph 32 b, Absatz 3,, Paragraph 134, oder Paragraph 134 a, vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
    23. 23.Ziffer 23als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;als Talsperrenverantwortlicher (Paragraph 23 a,), als Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder als Abwasserbeauftragter (Paragraph 33,) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;
    24. 24.Ziffer 24Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (Paragraph 32 b,) vornimmt und dabei die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;
    25. 25.Ziffer 25durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8).durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (Paragraph 50, Absatz 8,).
    (Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
    2. 2.Ziffer 2ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
    3. 3.Ziffer 3einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;einen ihm gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    4. 4.Ziffer 4durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
    5. 5.Ziffer 5ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
    6. 6.Ziffer 6durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;durch Nichtbefolgung eines ihm nach Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;
    7. 7.Ziffer 7die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
    8. 8.Ziffer 8anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.anzeigepflichtige Maßnahmen (Paragraphen 32 b,, 34, 114 Absatz eins,, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdurch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (Paragraph 24,) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    2. 2.Ziffer 2durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29, § 29a oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraphen 29,, Paragraph 29 a, oder 31 Absatz 3, erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    3. 3.Ziffer 3Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;
    4. 4.Ziffer 4gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;
    5. 5.Ziffer 5nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
    6. 6.Ziffer 6durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    7. 7.Ziffer 7nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
    8. 8.Ziffer 8einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 (Paragraphen 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
    10. 10.Ziffer 10durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (Paragraph 31, Absatz eins,);
    11. 11.Ziffer 11ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
    12. 13.Ziffer 13(Anm.: richtig: 12.) Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.Anmerkung, richtig: 12.) Stoffe, deren Einbringung nach Paragraph 32 a, verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
  4. (4)Absatz 4Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Absatz 3, zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  6. (6)Absatz 6Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.Eine Übertretung nach Absatz eins bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
  7. (7)Absatz 7Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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