Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 14. 6. 1959 geborene Klägerin war und ist polnische Staatsangehörige. Sie lebt seit dem Jahr 1981 in Österreich und bezog in der Zeit vom 3. 2. 1997 bis 22. 9. 1998 Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung dieses Anspruchs stellte sie beim Arbeitsmarktservice den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, dem mit Bescheid vom 7. 12. 1998 nicht Folge gegeben wurde. Gemäß § 33 Abs 1 AlVG sei Notstandshilfe nur unter den Voraussetzungen des § 34 AlVG zu gewähren, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1961 legte die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen dem (damaligen) Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einen umfangreichen Bauentwurf, der unter anderem die Errichtung eines Haltestellengebäudes und eines Gütermagazins in einer Kärntner Stadt beinhaltete, zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vor. Das Ministerium übermittelte diesen Bauentwurf dem Landeshauptmann von Kärnten "zur Durchführung der Bauverhandlung gemä... mehr lesen...
Norm: AHG §1 CcAHG §3 Cd3AVG §13aAVG §61EisbG §33WRG §32 Abs5WRG §137
Rechtssatz: Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §9WRG §98WRG §137WRG §138
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht wer... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Unterlassung des Aufstauens des von seinem Grundstück 467/2 talwärts fließenden Wassers an der Grenze zu den Grundstücken 467/1 und 482, alle KG A*****, durch Aufschüttung einer Wegtrasse. Der Zweitbeklagte habe mit Genehmigung der Erstbeklagten auf den ihr gehörigen Grundstücken 467/1 und 482 durch Aufschüttung von Erdmaterial bis auf eine Höhe von etwa 3 m einen Weg angelegt. Dadurch w... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §39WRG §137WRG §138
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich des § 39 WRG besteht eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 WRG bzw die Durchführung von Strafverfahren nach § 137 dieses Gesetzes, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung gerichtete Klage ebenso in die ... mehr lesen...