Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Ing. M. zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. G. Wohnungs-, Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass im Auftrag der T. am 06. und 07.03.2008 ohne wasserrechtliche Bewilligung ein nach § 56 bewilligungspflichtiger, vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt dadurch vorgenommen wurde, dass auf dem Grundstück 19... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in D eine Betriebsanlage für Handelsgewerbe betrieben. Die Betriebsanlage liege im weiteren Schongebiet des Wasserwerkes F, sodass eine wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb erforderlich sei. Eine solche liege jedoch nicht vor. Er habe dadurch §§ 137 Abs. 2 Z 15 i.V.m.34 Abs. 2 WRG 1959 und § 6 i.V.m. § 3 Z 1 der VO d. LH v. Stmk. v. 5.3.1963, LGBl Nr. 75/1963, verletzt und... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedarf nach einer Schongebietsverordnung die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Betriebsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung, wird deren Betrieb selbst nicht für bewilligungspflichtig erklärt. Daher lässt ein Vorhalt, wonach es der Betreiber einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage im weiteren Schongebiet zu verantworten habe, dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, noch keinen Verstoß gegen die Schongebietsverordnung erkennen. Eine Auswechslung... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21.03.2006, Zahl WS-13-2005, wurde Herrn G. H., U., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr G. H., geb am XY, wohnhaft in U., XY 89, hat als Tankwagenfahrer der Firma R. W. GmbH am 18.11.2004 um ca 20.00 Uhr den Dieseltank der Betriebstankstelle der Firma N. Transport Logistik GmbH in St. U. a.P., XY 12, derart betankt, dass es insofern zu einer Überflutung kam, als aus der Entlüftung der Tank... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.08.2006, Zl WS-26-2004, wurde Frau R. H., R. b.K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Frau R. H., geb am XY, wohnhaft in R. b.K., XY-Weg 424, hat im September 2004 ohne wasserrechtliche Bewilligung einen nach § 41 Abs 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl Nr 215/1959 in der geltenden Fassung, bewilligungspflichtigen Regulierungswasserbau errichtet, indem sie die auf den Gst XY und XY, beide... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben zwischen August und Oktober 2003 im Bereich der Herrenhäuser im Gemeindegebiet von Absam und somit im Naturschutzgebiet Karwendel bzw im Wasserschongebiet Halltal eine Pflanzenkläranlage ohne hierfür erforderliche naturschutzrechtliche bzw wasserrechtliche Bewilligung errichtet.? Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 3 Abs 1 lit a der... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.1 Z15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003 (wobei die seit dem Tatzeitpunkt kundgemachten letzten Novellen dieses Bundesgesetzes jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelungen mit sich gebracht haben), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. gemäß §§ 34 Abs.1 und 2 zum Schutz der Wasserversorgung getroffenen Anordnungen zuw... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Tatbestand 1. zur Last gelegt, er habe es als Obmann der A K zu verantworten, dass, wie am 2.10.2002 festgestellt worden sei, eine Abwasserreinigungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung gem. § 38 WRG 1959 errichtet wurde. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 20 Stunden Ersatzfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bereich des 30-jährigen Hochwasserabflusses fließender Gewässer nach § 38 WRG, in dem für die Errichtung baulicher Anlagen wie Kläranlagen (auch) eine Bewilligung nach § 38 WRG erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ausschließlich nach dem Ist-Zustand, nicht nach rechtlichen Verhältnissen. Daher führt die Missachtung der Auflage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG, wonach die bewilligte Kläranlage erst dann errichtet werden darf,... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Jagdschützenverein, der auf einer Liegenschaft im Pachtverhältnis eine Vereinstätigkeit ausübt, hat im Wasserrechtsverfahren des Eigentümers der Liegenschaft keine Parteistellung. Dementsprechend entsteht durch den Wasserrechtsbescheid, adressiert an den Grundeigentümer, keine Verpflichtung, allfällige Auflagen dieses Bescheides durch den Verein zu erfüllen oder einzuhalten. Ob der Eigentümer gegenüber dem Jagdschützenverein einen Anspruch darauf hat, dass dieser die Schieß... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als handelsrechtlich vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma F.GmbH & Co KG zu verantworten, dass 1. am 15.12.2000, 70 m3 Abwasser aus der CPO-Anlage, welches nicht gemeldete Abwasserinhaltsstoffe, nämlich 170 µg/l Toluol bzw eine Summe von 171 µg/l BTXE enthielt, in die Abwasseranlage Zirl und Umgebung ohne vorherige Genehmigung eingeleitet wur... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch am 29.12.2000 war im Abwasser der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG der mit 100 µg/l festgelegte Grenzwert für den Summenparameter BTXE um 92 µg/l überschritten. Zu Spruchpunkt 2.) brachte der Berufungswerber jedoch vor, dass der BTXE Grenzwert am 29.12.2000 ausschließlich aufgrund einer urplötzlichen, bisher nicht bemerkten Undichtheit innerhalb des Abwasserbeckens der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG an der Anschlussstelle zur Rohrdurchführung üb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 16.6.1999 in Graz IV, Wiener Straße, die eigenmächtige Neuerung in Form der Einleitung der betrieblichen Abwässer vom Grundstück Nr., KG G, in den Kanal der Stadt Graz ohne behördliche Bewilligung vorgenommen worden ist. Er habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 24 iVm § 32... mehr lesen...
Rechtssatz: § 137 Abs 1 Z 24 WRG stellt Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) unter Strafe, die ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen werden, oder bei denen die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen bzw die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung sieht also nicht vor, dass betriebliche Abwässer nur mit behördlicher Bewilligung in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden dürfen (zumal d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau H B von der Bezirkshauptmannschaft xx mit einem Betrag von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft, weil sie am 24. Oktober 1990 als Wasserberechtigte einer den Parzellennummern nach bestimmten Deponie den Zutritt zu dieser den Organen der Wasserrechtsbehörde zwecks Durchführung von Messungen und Untersuchungen verwehrt hat, obwohl sie als Wasserberechtigte gemäß §72 WRG 1959 verpflichtet gewesen wäre, das Betreten u... mehr lesen...
Zu Spruchteil I) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1991, xx, wurde Herr xx wegen Übertretung gemäß §112 Abs6 und §137 Abs1 lith Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft, weil er es für den Zeitraum vom 22.12.1990 bis 7.1.1991 als nach §9 VStG verantwortlicher Beauftragter der xx AG zu verantworten habe, daß die Tankstelle an der xx (KG xx, Parz Nr 205) in Betrieb genommen wurde, ohne daß der Baubeginn und die Bauvollendung dieser Anlage der Wasserrechtsbehörde angezeigt wo... mehr lesen...