(1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – dringende Fälle ausgenommen – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.
(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung.
(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 Z 2 einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist – gegebenenfalls im Sinne des § 47 – Sorge zu tragen.
(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.
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