Norm: WRG §137 Abs9
Rechtssatz: Der Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung ist der Fall gleichzuhalten, daß zwar die Bewilligung erteilt, den dabei erteilten Auflagen aber nicht entsprochen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2/96 Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2/96 European Case Law Iden... mehr lesen...