(1) War am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder über einen Wasserrechtsstreit durch Ausschreibung der mündlichen Verhandlung – über ein Ansuchen um Genehmigung von Wasserbauten nach der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 284, durch Anordnung von Vorerhebungen – das Verfahren bereits eingeleitet, so haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 122 keine Anwendung zu finden; solche Angelegenheiten sind auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Gesetzen zu beurteilen und zu entscheiden.
(2) War am Tage des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, eine Angelegenheit in erster Instanz entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Auf andere anhängige Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.
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