Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG geregelten Verwaltungsabgaben.
0 Kommentare zu § 143a WRG 1959