§ 143b WRG 1959 Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:

1.

die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;

2.

der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;

3.

der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 143b WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143b WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

256 Entscheidungen zu § 143b WRG 1959


Entscheidungen zu § 143b WRG 1959

256

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 143b WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 143b WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 143a WRG 1959
§ 144 WRG 1959