§ 143b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959), Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte - JUSLINE Österreich
§ 143b WRG 1959 Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIm Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der Paragraphen 59 c bis f sowie Paragraphen 59 h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:
1.Ziffer einsdie Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;
2.Ziffer 2der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;
3.Ziffer 3der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.
(3)Absatz 3Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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