Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung – mangels Eigentums an der Liegenschaft – nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet § 22 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt. Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung – mangels Eigentums an der Liegenschaft – nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.
0 Kommentare zu § 141a WRG 1959