Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Bergbahnen Skizentrum H. GmbH und Co KG, mit Sitz in K. gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz: VStG) idgF zu verantworten, dass I. die Kleinwasserkraftwerksanlagen Unterstufe und Oberstufe in A. a. im Jahr 2011 über das gesamte Jahr und im Jahr 2012 jedenfalls von 1. Jänner bis 30. April betrieben worden sind, obwohl mit... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Der Beschuldigte hat es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S. S. AG gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass entgegen dem im Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.05.2001, Zl IIIa1-12.017/145, Pkt. II. A V. festgelegten Beschneiungszeitraum vom 01.11. bis 31.03. eines Folgejahres im Schigebiet I., im Bereich der I. und des Höllbodens, zumindest am 22. und 23. Oktober 2007 eine Be... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.12.2006, Zl NA-47-2005, wurde Herrn Dipl.-Ing. O. K., pA F., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?DI O. K. hat als satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenes Organ (handelsrechtl Geschäftsführer) der Skiliftgesellschaft H. GmbH und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass die Skiliftgesellschaft H. GmbH entlang der XY-Abfahrt und der projektgemäß (genehmigt mit Bescheid der Landesregierung ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Obmann der Wassergenossenschaft R und damit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nicht dafür Sorge getragen, dass Auflage Nr. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.05.2004, GZ: 3.0-171/03 eingehalten werde. Er habe es zu 15 verschiedenen Zeitpunkten zu verantworten, dass aus der Raab im Bereich der Grundstücke Nr. 879, 889,... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Obmann einer Wassergenossenschaft verstieß gegen die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, wonach die genehmigte Wasserentnahme aus einem Fluss ein Maß von 40 l/s nicht überschreiten durfte, also höchstens drei Pumpenanlagen in Betrieb sein durften. Jede einzelne Überschreitung der höchsten zulässigen Wasserentnahme, die zu unterschiedlichen begrenzten Tatzeiten im Bereich bestimmter Grundstücke erfolgt, stellt auf Grund des Kumulationsprinzips einen geson... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vor dem 9.5.2006 auf dem Anwesen W 117, S, ein Altfahrzeug der Marke S auf unbefestigtem und wasserdurchlässigen Boden abgestellt, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auf dem Motorblock sei ein Ölfilm ersichtlich gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass Öl in das Erdreich und in weiterer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Um ein Altfahrzeug als Abfall einzustufen, ist, sofern nicht die anderen Voraussetzungen nach § 1 Abs 3 AWG für eine Behandlung als Abfall vorliegen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser erforderlich (§ 1 Abs 3 Z 3). Daher ist beim Abstellen eines Altfahrzeuges der Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG, nämlich die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs 1 WRG, bereit... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf verstößt zunächst gegen § 44a Z 1 VStG. Nach dieser Bestimmung ist im
Spruch: des Strafbescheides die als erweisen angenommene Tat anzuführen. Diese Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. und D. GmbH, XY-Straße, M., zu vertreten, dass in der Zeit von der letzten Augustwoche 2005, sohin jedenfalls am 29.08.2005, bis jedenfalls zum 19.01.2006, 1. auf dem Gst Nr XY, KG G., eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage in Form eines Lebensmittelmarktes errichtet worden war und in der Zeit vom 23.12.2005 bis jedenfalls zum 19.01.2006 betrieben wurde... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma B AG, welche Mitglied der Wehrgemeinschaft an der L ist, zu verantworten, dass Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.1.1995, GZ: 3-30 F 25-95/37, zumindest bis 12.03.2004 nicht eingehalten wurde. Die Anlage werde entgegen der wasserrechtlichen Bew... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewilligung der Änderung einer Wehranlage nach § 9 Abs 1 WRG (betreffend ein Wasserkraftwerk an der Lafnitz) sah als Auflage vor: "Die Uferbordanhebung (an beiden Ufern) im projektsgemäßen Umfang samt Erfüllung der Auflagen 2. und 3. hat bis spätestens 30. Juni 1996 zu erfolgen. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen". Als diese Anhebung am linken Ufer der Lafnitz wegen Widerständen von Anrainern unterblieb, wurde dem handelsrechtlichen Geschä... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Mag. M. M. folgendes zur Last gelegt und er dafür bestraft: ?Sie haben es gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 117/2002, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. Werk Gesellschaft m. b.H., XY, nämlich als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, dass 1. auf Gst 1535/8, KG S. mit der Errichtung einer Betriebsanlage begonnen wurde und das Gelände mit Bausch... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Betreiben einer Anlage entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung (Auflage hinsichtlich Restwassermenge wurde nicht eingehalten) - wobei diese Auflage als eine solche nach § 105 Abs 1 lit m WRG zu qualifizieren ist, weil sie die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gewährleistet - , ist nicht unter den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 zu subsumieren, weil dieser alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen hat, in denen ein Täter ohne oder entg... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert das Gebot der Bestimmtheit der Auflage, dass ihr Inhalt ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ist, das unmittelbar aus dem Inhalt der Auflage folgt, was aber für Vorschreibungen nicht zutrifft, die den Inhalt des durch die Auflage angeordneten Verhaltens von der Zustimmung bzw dem Einvernehmen dritter Personen abhängig machen (VwGH 25 10 1977, 2071/76, VwGH 28 11 1978, 2069/76, VwGH 19 06 1990, 89/04/0269). D... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtig... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit der durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 02.08.2004 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.12.2003 eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz b... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand, die Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kläranlage nicht einhalten zu können, weil das zugehörige Gehöft zum Tatzeitpunkt (Winter) nicht bewohnt werde, war kein rechtlich relevanter Entschuldigungsgrund. So lag der Nichtbetrieb der bewilligten Kläranlage im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers. Daher bestand zur Tatzeit keine konkrete und objektive Unmöglichkeit, die Auflagen (Untersuchungen der Wirksamkeit der Kläranlage, Errichtung eines umzäun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Eigentümer des Objektes H, Baufläche, KG S dafür verantwortlich, dass die derzeit praktizierte Abwasserentsorgung des Objektes H aus der Sicht des Gewässerschutzes einen unzulässigen Zustand darstelle, zumal im Bereich der Ausleitung eine Trinkwasserversorgungsleitung verlaufe und eine Beeinträchtigung dieser durch den vorliegenden Zustand nicht auszuschließen sei, da die im an... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer unzureichenden Abwasserentsorgung (hier nach § 31 Abs 1 WRG) ist mit der bloßen Angabe des Objektes, von dem die Abwässer stammen, nicht ausreichend konkretisiert. Nach § 31 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG ist nur die herbeigeführte konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung strafbar (weshalb der Tatvorhalt so konkret sein muss, dass er die Feststellung des gefährdeten Gewässers ermöglicht). In diesem Sinne hat der
Spruch: sowohl auszusagen, wo sich im Bereich des Anw... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nicht ausreichend sorgfältige Betreibung von Anlagen wird nach § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG strafbar, wenn durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wird (Erfolgsdelikt). Daher ist der Vorhalt, dass durch überlaufende Abwässer einer Sammelgrube im Wald "eine Trinkwasserversorgungsleitung beeinträchtigt werden könnte", für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht geeignet. So können Abwässer so ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.10.2003, Zahl WA-76-2003, wurde Herrn A. H., zur Last gelegt, er habe im Oktober 2001 bei der Wasserkraftanlage ?K.? in Gerlos auf Gst XY KG Gerlos die Wasserfassung ca. 80 m nach oben verlegt, sodass eine höhere Kraftwerksleistung zur Verfügung gestanden habe. Diese Änderung der zur Benutzung des Gewässers dienenden Anlage gemäß § 9 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF habe der Beschuldigte durchgef... mehr lesen...
Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten die Entnahme von Brauchwasser aus dem öffentlichen Gewässer Hbach mittels motorbetriebener Pumpe, nicht aber die Errichtung der zu dieser Gewässerbenutzung dienenden Pumpe vorgeworfen. Die Benutzung von Tagwässern und die Errichtung der hierzu dienenden Anlagen ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sind selbstständig zu verwirklichende Straftatbestände, auch wenn beide F... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird für das Kraftwerk A die Pflege des Stauraumes behördlich vorgeschrieben und ist die KELAG somit verpflichtet, den Stauraum ständig ?von Geschiebe und Schwebstoffanlandungen" freizumachen, so sind verfahrensgegenständliche Baggerarbeiten erforderlich. Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage, dass Dritte, in deren Rechte durch Instandhaltungsmaßnahmen eingegriffen wird, zeitgerecht zu verständigen sind, soweit erforderlich, ist ihre Zustimmung einzuholen, ist hinsicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten war die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer ARA zur direkten Einleitung der gereinigten Abwässer in ein Gewässer erteilt worden. Die ARA wurde in der Folge zwar erstellt und in Betrieb genommen, eine Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in das Gewässer ist aber nie erfolgt. Somit hat der Beschuldigte die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht in Anspruch genommen, weshalb er auch nicht wegen der Nichteinhaltung e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Transport GmbH (FN 56916a) zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum 26.07.2000 bis Anfang September 2000 zumindest 500 Kubikmeter an klärschlammhältigem Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkl (Klärschlamm-kompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm) an der talseitigen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe Punkt 4. des Maßnahmenkataloges der BH Weiz vom 22.12.2000, GZ.: 3.0- 811/2000, bis 12.1.2001 nicht erfüllt. Er habe dadurch §§ 31 Abs. 3 und 137 Abs. 2 Z 3 WRG verletzt und wurde über ihn gemäß letzterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Verursacher einer Gewässergefährdung nach § 31 Abs 3 WRG von der Wasserrechtsbehörde lediglich verpflichtet, die Kosten für die Erfüllung einer Maßnahme zu tragen, deren Durchführung wegen Gefahr im Verzug angeordnet worden ist, kann er für die Nichterfüllung der Maßnahme nicht bestraft werden. So war dem Aktenvermerk über das Ergebnis der Verhandlung, in der die Maßnahme angeordnet wurde, nur zu entnehmen, dass der Berufungswerber als Verursacher die Kosten zu tragen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, kann nur aufgrund entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten untermauerte - Feststellungen beurteilt werden (vgl. VwGH 29.6.1995, Zahl: 94/07/0071). Ergibt sich weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, dass die gegenständlichen Ablagerungen eindeutig in einem H... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.1998, GZ.: 15.1 1997/16249, wurde Herrn Ing. G S als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma S B G. zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß das genannte Unternehmen auf dem Grundstück Nr. der KG F, M P, eine Betonmischanlage errichtet habe, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Dieses Grundstück liegt in der Schutzgebietszone des Wasserwerkes F. Er habe dadurch die §§ 31 a und 34 WRG 1959... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, in der Schutzgebietszone III eines Wasserwerkes nach § 34 WRG eine Betonmischanlage - mit wassergefährdenden Betonzusatzmitteln - errichtet zu haben, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen (§ 137 Abs 3 lit f WRG), war keine taugliche Verfolgungshandlung. So hatte der Schutzgebietsbescheid des Landeshauptmannes - ohne Ermöglichung einer wasserrechtlichen Bewilligung - ausdrücklich verboten, in dieser Zone Anlagen zu errichten, wenn hiedurch ein... mehr lesen...