1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei einerseits einem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2019, andererseits einem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 jeweils gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilten - näher dargestellten - Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht nachgekommen. 2 Dadurch ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer eines näher genannten Grundstückes in Salzburg zu verantworten, dass, wie am 13. Oktober 1999 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. K. an der Abwasseranlage festgestellt worden sei, der Auslauf aus dem Sammelschacht (Vereinigungsbauwerk) zum Sickerschacht nicht flüssigkeitsd... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer eines näher genannten Grundstückes in Salzburg zu verantworten, dass, wie am 13. Oktober 1999 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. K. an der Abwasseranlage festgestellt worden sei, der Auslauf aus dem Sammelschacht (Vereinigungsbauwerk) zum Sickerschacht nicht flüssigkeitsd... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der BH vom 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 für schuldig erkannt, er sei in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis 8. Februar 2001 dem ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit Bescheid der BH vom 3. Jänner 2000 (Spruchteil I) erteilten Auftrag, bis spätestens 31. Jänner 2000 die in dem beiliegenden Plan mit Nr. 1 bezeichnete Lagerung von Restmüll auf dem Grundstück Nr. 2882/1 der KG T im Ausmaß von ca. 10 m3 zu entfernen, nicht nachgekom... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der BH vom 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2 schuldig erkannt, er sei in der Zeit vom 1. März 2000 bis 11. Juli 2001 dem ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit Bescheid der BH vom 3. Jänner 2000 (Spruchteil III) erteilten Auftrag, bis spätestens 29. Februar 2000 die Ablagerungen mit Aushubmaterialien, Ziegelbruchmaterialien, Betonbruchanteilen und geringen Mengen von Kunststoffabfällen auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T, welche in de... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der BH vom 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 für schuldig erkannt, er sei in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis 8. Februar 2001 dem ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit Bescheid der BH vom 3. Jänner 2000 (Spruchteil I) erteilten Auftrag, bis spätestens 31. Jänner 2000 die in dem beiliegenden Plan mit Nr. 1 bezeichnete Lagerung von Restmüll auf dem Grundstück Nr. 2882/1 der KG T im Ausmaß von ca. 10 m3 zu entfernen, nicht nachgekom... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der BH vom 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2 schuldig erkannt, er sei in der Zeit vom 1. März 2000 bis 11. Juli 2001 dem ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit Bescheid der BH vom 3. Jänner 2000 (Spruchteil III) erteilten Auftrag, bis spätestens 29. Februar 2000 die Ablagerungen mit Aushubmaterialien, Ziegelbruchmaterialien, Betonbruchanteilen und geringen Mengen von Kunststoffabfällen auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T, welche in de... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2, KG K. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 11. November 1993 wurde er (u.a.) gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 auf seine Kosten die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich des genannten Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2, KG K. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 11. November 1993 wurde er (u.a.) gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 auf seine Kosten die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich des genannten Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass sich das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Beschwerde nur insofern bezieht, als sie die Bestrafung wegen einer Übertretung des WRG 1959 betrifft. Über die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 wird der dafür zuständige Senat 10 gesondert entscheiden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 20. August 2001 wurde dem Beschwerdeführer u.a. unter Spruchpunkt I die ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T (BH) vom 15. Jänner 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GesmbH, diese als Komplementärin der H und Co. KG (KG), somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG, zu verantworten, dass durch die KG ohne Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im nachfolgenden Ausmaß auf den Grundstücken Nr. 6/1 und 686, je KG ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs3 Z5;WRG 1959 §38 Abs1;
Rechtssatz: Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungsp... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §32 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 3 Stammrechtssatz Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rec... mehr lesen...
Vorauszuschicken ist, dass sich das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Beschwerde nur insofern bezieht, als sie die Bestrafung wegen einer Übertretung des WRG 1959 betrifft. Über die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 wird der dafür zuständige Senat 10 gesondert entscheiden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 20. August 2001 wurde dem Beschwerdeführer u.a. unter Spruchpunkt I die ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §32 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 3
(Hier: Dies gilt auch für Übertretung iSd § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959
idF 2000/I/142.) Stammrechtssatz Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechende... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs3 Z5;WRG 1959 §38 Abs1;
Rechtssatz: Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungsp... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 6. August 2001 zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 20. April 2001 bis zum 23. April 2001 auf Grundstück Nr. 794/1, KG Opponitz, eine Kiesgewinnung ohne die gemäß § 31c Abs. 1 WRG 1959 notwendige wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt (Spruchpunkt 1.), er habe durch die Schotterentnahme im Grundwasserschwankungsbereich eine mehr als geringfügige - die festgestellte Schotterentnahme gehe... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2, KG K. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 11. November 1993 wurde er (u.a.) gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 auf seine Kosten die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich des genannten Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Spruchpun... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 156/2, KG K. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 11. November 1993 wurde er (u.a.) gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1993 auf seine Kosten die Teichanlage samt Gerinneumleitung, Verrohrung und Teichablauf im Bereich des genannten Grundstückes gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Spruchpun... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §32 Abs2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 3
(Hier: Freilegung des Grundwasserkörpers und Übertretung des § 137
Abs 2 Z 5 WRG 1959 idF 2000/I/142) Stammrechtssatz Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechend... mehr lesen...
I. Laut Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 26. Februar 1998 sei das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg am 9. Februar 1998 über eine starke Verschmutzung des Mühlbachs unterhalb der Stärkefabrik der Firma D. informiert worden, worauf am selben Tag ein Lokalaugenschein durch das Umweltinstitut (Mitarbeiter B.) und das Landeswasserbauamt Bregenz (Mitarbeiter M.) durchgeführt, dabei je eine Probe aus dem Mühlbach oberhalb der Fabrik nach der Brücke beim Zollam... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §137 Abs5 lite;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §32 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 3 Stammrechtssatz Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hin... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §137 Abs5 lite;WRG 1959 §30 Abs2;WRG 1959 §32 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 4 Stammrechtssatz Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 WRG dar, ohne daß noch a... mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1997 begangen, weil er am 11. August 1999 im Bereich des Strandbades in St. Gilgen beim Anlegesteg vor dem Restaurant S bei der um ca. 8.45 Uhr durchgeführten Betankung des Motorschiffes "Z" mittels Handpumpe als V... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz94/01 Schiffsverkehr
Norm: SchiffahrtsG 1997 §42 Abs2 Z9;SchiffahrtsG 1997 §7 Abs1 Z4;VStG §22 Abs1 impl;WRG 1959 §137 Abs3 litd;WRG 1959 §31 Abs1;
Rechtssatz: In § 42 SchiffahrtsG 1997 findet sich - unter anderem, soweit hier maßgeblich - die Regelung, dass diese Bestimmung nur gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Str... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 6. April 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft ohne die gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung dadurch eine Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen worden sei, dass durch diese Gesellschaft zwischen 9. Septemb... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §32 Abs2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 3 Stammrechtssatz Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechendem Stand - erreicht wird, führen dazu, daß durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VStG §44a Z1 impl;WRG 1959 §137 Abs3 litg;WRG 1959 §32 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/07/0093 E 27. Juli 2001 RS 1 Stammrechtssatz Durch § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 wird ein aktives Tun, nämlich eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (vgl. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG 1959), unter Strafe gestellt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer des Objektes Grundstück Nr. .78, KG L, zu verantworten, dass zumindest am 4. Juni 1998 häusliche und betriebliche Abwässer von der hauseigenen Sickeranlage über einen Oberflächenentwässerungskanal und weiter über eine wasserrechtlich nicht genehmigte Verbindungsleitung direkt in de... mehr lesen...
I. Aus der vorliegenden Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) je vom 14. Jänner 2002 wurden zwei gegen die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der L Betriebs GmbH anhängige Verwaltungsstrafverfahren (jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959) gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Au... mehr lesen...