§ 141 WRG 1959 Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach Paragraph 139, Absatz 2, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.Absatz eins bis 3 sind auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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