§ 141 WRG 1959 Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.

(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 141 WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141 WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

268 Entscheidungen zu § 141 WRG 1959


Entscheidungen zu § 141 WRG 1959


Entscheidungen zu § 141 Abs. 1 WRG 1959


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 141 WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 141 WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 140 WRG 1959
§ 141a WRG 1959