Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben, wie bei einer Überprüfung am 18.10.2004 festgestellt wurde, einen Schachtbrunnen auf der Liegenschaft in Wien, H-straße für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung der Gartenfläche ohne die gemäß § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den nunmehrigen Berufungswerber gestützt auf §137 Abs3 litg WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs1 und 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten ausgesprochen. Zur Last gelegt wurde der Umstand, daß im Zeitraum Juli 1992 bis 15.9.1993 es der Beschuldigte zu verantworten habe, daß auf der Baufläche Nr *** (KG T**... mehr lesen...
Rechtssatz: Die konsenslose Ablagerung von Abfällen (ohne Verunreingigung des Grundwassers) stellt zwar einen Verstoß gegen §31b WRG 1959 dar, ist jedoch nicht gemäß §137 leg.cit. pönalisiert. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn A W eine Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Kostentragung in Höhe von S 6.000,-- ausgesprochen. Nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz habe er es als der nach §9 VStG Verantwortliche zu vertreten, daß die A W Gesellschaft mbH am 25. Februar 1991 auf den Parzellen Nr x, y und z (alle KG T) entgegen der mit Bescheid der Bezirks... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt, solange dadurch keine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt wird, keine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 dar. mehr lesen...