(1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen werden.
(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.
(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.
(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.
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