Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des Paragraph 117, Absatz 4,, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den Paragraphen 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung des Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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