Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 3.11.1999, GZ.: 3.0 - 10/99 war unter anderem der Firma M O, Handels-Ges.m.b.H, P, vorgeschrieben worden, bezüglich der mit Bescheid der BH Hartberg vom 21.12.1998 wasserrechtlich bewilligten Anlage zusätzliche Maßnahmen durchzuführen, dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG, mit dem erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgeschrieben werden, stellt nur dann eine strafbare Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 2 WRG dar, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeigeführt wird. Dies lässt sich aus der Vorhaltung, wonach entgegen eines Auftrages nach § 31 Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des Grundstückes Nr., KG. K, bis 31.7.2000 den wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft V vom 22.12.1998, GZ.: 3 Ko 104/95, nicht erfüllt. Er habe dadurch § 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V. mit dem genannten Bescheid verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 (lit a) WRG, eine (eigenmächtig vorgenommene) Schüttung im Bereiche eines Baches zu entfernen, kann sich nur auf jenen Teil der Schüttung beziehen, der nach § 38 Abs 1 WRG bewilligungspflichtig ist. Jener Teil ist lediglich der im Hochwasserabflussbereich gelegene Teil, wobei nach Abs 3 als Hochwasserabflussbereich das bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet gilt (bezeichnet als "HQ 30 Bereich" des betreffenden Baches). Da ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer, wodurch der CSB-Wert dieses Gewässers (?15 mg/l) um das 300-fache erhöht wurde, stellt eine erhebliche Gewässerverunreinigung dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bw getroffen. Auch dem Akt sind dazu keine Daten zu entnehmen. In den rechtsfreundlich erstatteten Eingaben sind trotz Aufforderung anlässlich der Akteneinsicht keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht worden. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde eine dem Parteiengehör zu unterziehende Einschätzung vornehmen sollen, u... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 06.05.1999, GZ.: 15.1-98/976, wurde Frau E S zur Last gelegt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W W BetriebsgesmbH, die die Kraftwerksanlage im P betreibt, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die unter a) im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.04.1995, GZ.: 3-32 W 24-95/7, vorgeschriebene Restwassermenge (in Abänderung des vorangegangenen Bescheides vom 19.08.1985, GZ.: 03-32 W 24-85/9)... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, die für die Nutzung eines bestimmten Baches vorgeschriebene Restwassermenge von 50 l/s unterschritten zu haben, obwohl dieser Bewilligungsbescheid die Nutzung eines anderen Fließgewässers regelt, ist es dem UVS ohne fristgerechte Verfolgungshandlung nicht gestattet, die Zitierung dieses unzutreffenden Bescheides durch die Angabe des richtigen Bewilligungsbescheides (mit einer vorgeschriebenen Restwassermenge von 5 l/s) zu ersetzen. ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.11.1998, GZ.: 15.1-1998/417, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Liegenschaftseigentümer des Grundstückes, KG R, zu verantworten, dass er, wie eine Erhebung am 30.09.1997 ergeben habe, eine Deponie mit einem Flächenausmaß von ca. 500 m2 und einer Höhe bis zu 2 m betreibe, wobei im überwiegenden Ausmaß Bauschutt, der größtenteils aus zerkleinerten gebrannten Tonziegeln und einer Teilmenge von zerkleine... mehr lesen...
Rechtssatz: § 17 Abs 2 AWG beinhaltet die Verpflichtung, verwertbares Material, welches beim Abbruch von Baulichkeiten anfällt, einer Verwertung zuzuführen; § 31 b Abs 1 WRG normiert das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu besorgen ist. Daher konnte der von der Erstbehörde vorgehaltene Tatvorwurf, "ohne behördliche Bewilligung eine Deponie von v... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft XX über Frau M K gestützt auf §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Frau K, daß sie vom Jahre 1992 bis 1997, jedenfalls aber am 10. September 1997 in S M ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.1998, GZ.: 15.1 1997/16249, wurde Herrn Ing. G S als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma S B G. zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß das genannte Unternehmen auf dem Grundstück Nr. der KG F, M P, eine Betonmischanlage errichtet habe, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Dieses Grundstück liegt in der Schutzgebietszone des Wasserwerkes F. Er habe dadurch die §§ 31 a und 34 WRG 1959... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, in der Schutzgebietszone III eines Wasserwerkes nach § 34 WRG eine Betonmischanlage - mit wassergefährdenden Betonzusatzmitteln - errichtet zu haben, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen (§ 137 Abs 3 lit f WRG), war keine taugliche Verfolgungshandlung. So hatte der Schutzgebietsbescheid des Landeshauptmannes - ohne Ermöglichung einer wasserrechtlichen Bewilligung - ausdrücklich verboten, in dieser Zone Anlagen zu errichten, wenn hiedurch ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen udgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG darf nur die Beseitigung rechtswidriger Neuerungen zum Gegenstand haben, welche vor Erlassung des Beseitigungsauftrages bestanden haben. Der Auftrag konnte daher nur dahingehend lauten, rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge zu entfernen bzw Verunreinigungen zu beseitigen. Werden hingegen nach Erlassung des Beseitigungsauftrages zusätzliche Fahrzeuge abgestellt, dann ist deren Beseitigung gesondert aufzutragen; erst danach ist eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Beseitigungsaufträge aufgrund des § 138 Abs 1 WRG sind ausreichend zu konkretisieren. Fehlt nämlich jede Konkretisierung der zu entsorgenden Fahrzeuge (zB nach Fahrgestellnummern) und damit ein Auftrag zur Entsorgung bestimmter Fahrzeuge, was für die Kontrolle der Befolgung des Entsorgungsauftrages sowie des Entsorgungsnachweises unerläßlich ist, scheidet eine Bestrafung daher in diesem Punkt aus. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verharren des Beschuldigten im strafbaren Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Auflagenverstoß kann nicht stets als ein strafbares Verhalten ?entgegen einer Bewilligung? gedeutet werden; das ist nur schlüssig, wenn die sogenannte Auflage im engen sachlichen Konnex zur Bewilligung bzw. zum Hauptinhalt des Bescheides steht. § 134 WRG 1959 regelt die Verpflichtung zur Überprüfung von Wasseranlagen und zur Befundvorlage, wobei insofern besondere Strafbestimmungen (§ 137 Abs2 litw und Abs4 lith) vorgesehen sind. Diese Regelungen sind abschließend (systemat... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerver... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt eine Wassergenossenschaft eine Wasserversorgungsanlage, bestehend aus einem Hochbehälter und einer Quellfassung samt den dazugehörigen Leitungen, ohne im Besitz einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, ist der Obmann dieser Genossenschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits aus der Würdigung der Aktenlage (das ist: die Berufungsschrift; der zu Zl. vorgelegte Strafverfahrensakt; die Gegenäußerung samt Anlagen) war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - wegen Unbestimmtheit des Tatvorwurfs aufzuheben ist. Mit ihrem Einwand, daß der Schuldspruch die zur Tatzeit maßgebliche Bewilligungsgrundlage der Deponie, entgegen der sie bestimmte Müllablagerungen vorgenommen habe... mehr lesen...
Beachte VwSen-310022 v. 31.7.1996 Rechtssatz: Die objektive Tatseite begründend verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen von Amtssachverständigen, die den von der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 7.6. und am 24.10.1994 an Ort und Stelle durchgeführten behördlichen Überprüfungen zugezogen waren. Die Überprüfungstage wurden im Schuldspruch als Tatzeiten angelastet. Nach Wiedergabe von Teilen dieser Feststellungen und nach Darstellung der Rechtslag... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Werfen von verdorbenen Lebensmittelabfällen in den L-bach im Ausmaß von etwa 80 Litern bewirkte eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Wassergüte dieses Gewässers, weil es einige Zeit in Anspruch nahm, bis diese nicht ganz unerhebliche Abfallmenge biologisch abgebaut werden konnte und damit ihre wasservergiftende Wirkung verlor. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat der Bw nicht bloß - wie die belangte Strafbehörde meinte - grob fahrlässig, sondern... mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis lautet: Sie haben es als Bürgermeister und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gemeinde zu verantworten, daß die genannte Gemeinde vom 07 10 1993 bis zum 05 09 1994 auf einem Teil der Grundstücke Nr 2447-2533 der Katastralgemeinde dem ihr gemäß § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erteilten Auftrag laut Auflagenpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 06 06 1988, Zl 09/05/8... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim gegenständlichen Sachverhalt kommt von vornherein nur der Deliktsfall einer bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 in Betracht. Die strafbehördliche Tatanlastung iSd § 31a WRG 1959 betreffend Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe im Rechtshilfeersuchen war mangels einer einschlägigen Verordnung des BMfLW gemäß § 31a Abs.3 WRG 1959 von vornherein nicht zielführend. Einer solchen Verordnung kommt bezüglich der Bewilligungspflichten nach § 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterstellung des angelasteten Tatverhaltens unter § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist von vornherein unschlüssig, weil es gegenständlich nicht um Einleitungen in eine bewilligte öffentliche Kanalisation geht, die von einem Kanalisationsunternehmer gemeinsam mit einer Abwasserreinigungsanlage betrieben wird. Da die belangte Behörde von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausging, hätte sie aus ihrer Sicht grundsätzlich den Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewäs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Vorstandsmitglied der A Aktiengesellschaft, zu verantworten, daß seit zumindestens 17.12.1990 bis 17.03.1994 in L in der Tankstelle in der K-straße auf Grundstück KG L die mineralölhältigen Abwässer von der Manipulationsfläche, vom Freiwaschplatz und der Servicehalle zur Versickerung gebracht wurden, ohne daß die A AG i... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach § 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Erricht... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...