§ 136 WRG 1959 Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände, insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen. Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen Maßnahmen.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (§ 76 AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 136 WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 136 WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

256 Entscheidungen zu § 136 WRG 1959


Entscheidungen zu § 136 WRG 1959

256

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 136 WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 136 WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 135 WRG 1959
§ 137 WRG 1959