Gesamte Rechtsvorschrift T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

T-HG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.08.2024

§ 1 T-HG


Dieses Hauptstück hat zum Ziel:

  1. a)Litera aden Schutz der Rechte und Interessen von Heimbewohnern sowie von Personen, die in absehbarer Zeit in ein Heim aufgenommen werden wollen;
  2. b)Litera bdie Wahrung der Menschenwürde, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Heimbewohner sowie die Sicherung der Pflegequalität.

§ 2 T-HG


  1. (1)Absatz einsDieses Hauptstück gilt für entgeltlich betriebene stationäre Einrichtungen, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen bestimmt sind (im Folgenden kurz „Heime“ genannt).
  2. (2)Absatz 2Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.

§ 3 T-HG


  1. (1)Absatz einsHeime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2023 05 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Austrian Standards Institut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung beim Sachgebiet Zentrale Baudienste des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 erlassen.Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Absatz eins, erlassen.

§ 4 T-HG


Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (Paragraph 5,) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.

§ 5 T-HG


  1. (1)Absatz einsFür jedes Heim hat der Heimträger ein Betriebsleitbild zu erstellen und dieses erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:
    1. a)Litera adie genaue Bezeichnung des Heimträgers;
    2. b)Litera bAngaben über den Kreis der Personen, die im Heim aufgenommen werden können;
    3. c)Litera ceine Beschreibung des Leistungsangebotes, in dem die einzelnen allgemeinen Leistungen und die Sonderleistungen nach Art und Umfang ausgewiesen sind;
    4. d)Litera dGrundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzeptes einschließlich einer Festlegung der verfolgten Ziele;
    5. e)Litera eein Organigramm des Heimes, dem die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der im Heim tätigen Personen zu entnehmen sind.
  2. (2)Absatz 2Das Betriebsleitbild ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung, durch Heimbewohner oder durch Personen, die in absehbarer Zeit in das Heim aufgenommen werden wollen, oder durch deren Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen bereit zu halten.

§ 6 T-HG Pflege- und Therapiedokumentation


(1) Der Heimträger hat für jeden Heimbewohner eine Pflege- und Therapiedokumentation anzulegen, die die Pflege und die Therapie betreffende Feststellungen sowie angeordnete, durchgeführte und geplante pflege- und therapiebezogene Maßnahmen und insbesondere alle Aufzeichnungen enthält, die nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu führen sind. Weiters sind darin Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten von Heimbewohnern zu dokumentieren.

(2) Die Pflege- und Therapiedokumentation muss Aufschluss über den Pflege- und Therapieprozess mit der Beschreibung des anzustrebenden Zieles und der bisherigen Erfolge geben.

(3) Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation vertraulich zu führen und so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation nach der Beendigung des Heimaufenthaltes des betreffenden Heimbewohners für zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Pflege- und Therapiedokumentation erlassen.

§ 7 T-HG


  1. (1)Absatz einsDer Heimträger hat für eine fachgerechte und zeitgemäßen Standards entsprechende Betreuung und Pflege der Heimbewohner zu sorgen sowie ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Dabei sind die vertraglichen Rechte der Heimbewohner zu wahren. Der Heimträger hat hierfür nach Maßgabe des 5. Abschnittes geeignetes Personal einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Das soziale Umfeld der Heimbewohner ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit in die Pflege einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch vom Heimbewohner frei gewählte Ärzte zu ermöglichen. Zudem hat der Heimträger dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für die Heimbewohner sofort ärztliche Hilfe oder ein Rettungsdienst herbeigerufen wird.
  4. (4)Absatz 4Der Heimträger hat die Wünsche der Heimbewohner nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung organisatorisch zu unterstützen.
  5. (5)Absatz 5Der Heimträger hat dafür zu sorgen, dass auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Heimbewohner, jedoch nicht weniger als fünf Personen, eine Versammlung der Heimbewohner durchgeführt wird, in der sie über aktuelle Belange der Führung des Heimes informiert werden und diesbezügliche Anliegen vorbringen können. Nimmt an einer solchen Versammlung mindestens ein Drittel der Heimbewohner teil, so hat der Heimträger auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Anwesenden die Wahl eines Heimbeirates zu organisieren, der aus mindestens drei und höchstens fünf Vertretern der Heimbewohner besteht. Sie sind jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Wird ein Heimbeirat gewählt, so hat der Heimleiter diesen mindestens zweimal im Jahr einzuberufen und im Fall von Problemen im Heimbetrieb gemeinsam mit je einem Vertreter des Pflege- und des Funktionspersonals sowie einem Vertreter des Heimträgers nach Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung dieser Probleme zu suchen. In Angelegenheiten nach diesem Absatz kann sich jeder Heimbewohner von einer Vertrauensperson vertreten lassen.
  6. (6)Absatz 6Sofern Freiheitsbeschränkungen in Heimen nicht aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind, darf niemand gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
  7. (7)Absatz 7Der Heimträger hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Heimes durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Rechte der Heimbewohner beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte ermöglicht wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Heimbewohner
    1. a)Litera aunter Wahrung ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung respektvoll behandelt werden,
    2. b)Litera bihren individuellen Lebensrhythmus so weit wie möglich fortführen können,
    3. c)Litera cin ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
    4. d)Litera dunter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Heimbetriebes jederzeit besucht werden können,
    5. e)Litera eZugang zu einem Telefon, zum Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und zum Internet haben,
    6. f)Litera fin Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen und auch Kopien der Pflege- und Therapiedokumentation anfertigen können,
    7. g)Litera ghinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten die Vertraulichkeit wahren können,
    8. h)Litera heine Vertrauensperson bekannt geben können, die in wesentlichen, sie persönlich betreffenden Angelegenheiten zu verständigen ist,
    9. i)Litera iZugang zur Informationsstelle des Heimanwaltes haben und
    10. j)Litera jauf Wunsch möglichst in Einzelzimmern untergebracht werden.
  8. (8)Absatz 8Der Heimträger hat die Heimbewohner und die ihm bekannt gegebenen Vertrauenspersonen über ihre Rechte und über die Einrichtungen nach § 8 zu informieren.Der Heimträger hat die Heimbewohner und die ihm bekannt gegebenen Vertrauenspersonen über ihre Rechte und über die Einrichtungen nach Paragraph 8, zu informieren.

§ 8 T-HG


  1. (1)Absatz einsZur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Heimbewohner nach diesem Hauptstück hat die Landesregierung eine fachlich geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Heimanwalt zu bestellen. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Heimanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Heimanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat dem Heimanwalt die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Heimanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.
  4. (4)Absatz 4Das Amt des Heimanwaltes endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Heimanwalt zu widerrufen, wenn in der Person des Heimanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet scheinen lassen, oder wenn der Heimanwalt seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Heimanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Heimanwalt zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
  6. (6)Absatz 6Die Inanspruchnahme der Dienste des Heimanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
  7. (7)Absatz 7Alle mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Pflegegeldes oder der Pflegeheime betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, sowie die Heimträger haben den Heimanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Andere Personen oder Einrichtungen können vom Heimanwalt eingeladen werden, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8Der Heimanwalt hat folgende Aufgaben:
    1. a)Litera aEntgegennahme und Bearbeitung von Vorbringen oder Beschwerden von Heimbewohnern oder von deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen insbesondere über Mängel oder Missstände im Bereich der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege in einem Heim;
    2. b)Litera bAufklärung von Mängeln oder Missständen in Heimen und Hinwirken auf deren Beseitigung;
    3. c)Litera cBeratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Heimbewohnern;
    4. d)Litera dPrüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Heimbewohner;
    5. e)Litera eHilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über Fragen der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege zwischen dem Heimträger oder dem im Heim tätigen Personal einerseits und den Heimbewohnern oder deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen andererseits;
    6. f)Litera fVermittlung bei Streitfällen sowie Versuch der außergerichtlichen Schlichtung in solchen Fällen;
    7. g)Litera gBegutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften, die die Interessen der Heimbewohner oder sonstige Aspekte der Führung von Heimen berühren können;
    8. h)Litera halle zwei Jahre die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
  9. (9)Absatz 9Der Heimanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen.
  10. (10)Absatz 10Beim Heimanwalt ist eine Informationsstelle einzurichten, die in allen den Betrieb von Heimen betreffenden und allen pflegebezogenen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen hat. Diese Stelle ist zudem mit einer kostenlosen Telefonauskunft auszustatten.
  11. (11)Absatz 11Der Heimanwalt ist bei der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 8 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Heimanwalt verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 8 ausschließlich der Heimanwalt weisungsberechtigt.Der Heimanwalt ist bei der Besorgung seiner Aufgaben nach Absatz 8, an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Heimanwalt verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Absatz 8, ausschließlich der Heimanwalt weisungsberechtigt.
  12. (12)Absatz 12Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Heimanwaltes zu unterrichten. Der Heimanwalt hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Heimanwaltes zu unterrichten. Der Heimanwalt hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Absatz 5, sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

§ 9 T-HG


  1. (1)Absatz einsDer Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Heimträger hat mit der Leitung des Heimes eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen. In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Wirtschaftsleiter die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu.
  4. (4)Absatz 4Der Heimträger hat in Heimen mit mehr als 50 Personen eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist, mit der Pflegeleitung des Heimes zu betrauen. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, haben der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  6. (6)Absatz 6Der Heimträger hat der Landesregierung jede Abberufung oder Bestellung des Wirtschaftsleiters und des Pflegedienstleisters unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 10 T-HG Verschwiegenheitspflicht


(1) Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, sofern ihnen nicht schon nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere alle gesundheitlichen Umstände der Heimbewohner und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Dauer ihrer Anstellung hinaus.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

a)

ausdrücklich in dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften oder sonst gesetzlich etwas anderes bestimmt ist,

b)

die Erteilung der Auskunft nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist oder

c)

der Heimanwalt die Auskunft zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Die bei einem Heimträger oder in einem Heim tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob eine Person Heimbewohner ist und wo sie angetroffen werden kann, sofern der Heimbewohner die Erteilung einer solchen Auskunft nicht untersagt hat.

§ 11 T-HG Auskunftspflicht


(1) Den Heimbewohnern, ihren gesetzlichen Vertretern, den bekannt gegebenen Vertrauenspersonen sowie Personen, die von einem Heimbewohner als auskunftsberechtigt genannt wurden, insbesondere deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern, sind alle Auskünfte über die den Heimbewohner betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen. Den Heimbewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflege- und Therapiedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die einen Heimbewohner behandeln oder betreuen, sind die für diese Tätigkeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 12 T-HG Verbot der Geschenkannahme


Der Heimträger darf sich von einem Heimbewohner weder im Heimvertrag noch außerhalb desselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Heim tätigen Personen. Ausnahmen sind nur zulässig bei Zuwendungen geringen Wertes oder bei Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden. Dem Notariatsakt ist eine Testierung vor Gericht gleichzusetzen.

§ 13 T-HG Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung


Die Heimträger haben im Rahmen der Organisation ihrer Heime Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Heimen möglich ist.

§ 14 T-HG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Heimträger haben den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten die zum Zweck der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der Heimbewohner zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Abs. 3 nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Absatz 3, nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
  5. (6)Absatz 6Der Heimträger hat der Landesregierung die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes sowie einen beabsichtigten Trägerwechsel mindestens vier Monate vor dem jeweils beabsichtigten Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.
  6. (7)Absatz 7Jedes Heim ist bei Bestehen der begründeten Vermutung erheblicher Mängel umgehend und unangemeldet zu überprüfen.
  7. (8)Absatz 8Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben, insbesondere über
    1. a)Litera adie Bettenzahl,
    2. b)Litera bdie Anzahl der Heimbewohner, gegliedert nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und der Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes,
    3. c)Litera cdie Anzahl, das Beschäftigungsausmaß und die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten.
  8. (9)Absatz 9Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.

§ 15 T-HG (weggefallen)


§ 15 T-HG seit 31.08.2024 weggefallen.

§ 16 T-HG


  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.
  2. (2)Absatz 2Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn
    1. a)Litera adas Heim dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entspricht, wobei Heime, die vor dem Vorliegen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes errichtet worden sind, zumindest den Grundzügen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechen müssen, und
    2. b)Litera bdas Heim nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 17 T-HG


(1) Ziel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.

(2) Hilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(3) Hilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.

(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 18 T-HG


(1) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.

(3) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen oder geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe 2 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(5) In einer Notlage befindet sich, wer seinen notwendigen Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

(6) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 19 T-HG


  1. (1)Absatz einsHilfeleistungen können österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
  2. (2)Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
    1. a)Litera aUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
      1. 1.Ziffer einsihre Ehegatten,
      2. 2.Ziffer 2ihre eingetragenen Partner,
      3. 3.Ziffer 3ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
      4. 4.Ziffer 4ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    2. b)Litera bFremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
    3. c)Litera cFremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    4. d)Litera dFremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
    5. e)Litera ePersonen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
    6. f)Litera fFremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
    7. g)Litera gFremde mit
      1. 1.Ziffer einseinem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG odereinem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder
      2. 2.Ziffer 2einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), odereiner nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2023,), oder
      3. 3.Ziffer 3einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG odereinem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG oder
      4. 4.Ziffer 4einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG.
  3. (3)Absatz 3Hilfeleistungen können nicht gewährt werden:
    1. a)Litera aPersonen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,Personen nach Absatz 2, Litera a,, b und g Ziffer 4,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
    2. b)Litera bPersonen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,Personen nach Absatz 2, Litera a,, b und g Ziffer 4,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,
    3. c)Litera csonstigen Personen nach Abs. 2 lit. a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,sonstigen Personen nach Absatz 2, Litera a und g Ziffer 4,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
    4. d)Litera dFremden, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
    5. e)Litera ePersonen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen).

§ 20 T-HG


Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.

§ 21 T-HG


(1) Hilfeleistungen werden in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.

(2) Zu den Hilfeleistungen zählen:

a)

die stationäre Betreuung,

b)

die stationäre Pflege,

c)

die mobile Pflege,

d)

die Kurzzeitpflege,

e)

die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) und

f)

die Tagespflege.

(3) Die Gemeinden gewähren Leistungen der stationären Betreuung als Träger von Privatrechten. Die übrigen Hilfeleistungen gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten.

§ 22 T-HG


(1) Die stationäre Betreuung umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Heimen oder auf Betreuungsplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.

(2) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Pflege von pflegebedürftigen Personen in Heimen oder auf Pflegeplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.

§ 23 T-HG


Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.

§ 24 T-HG


  1. (1)Absatz einsDie Kurzzeitpflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall einer akuten Notsituation oder im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson.
  2. (2)Absatz 2Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Pflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen hat.Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Pflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, abgeschlossen hat.

§ 25 T-HG


Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.

§ 26 T-HG


  1. (1)Absatz einsHilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs MonatenHilfeleistungen nach Paragraph 22, werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten
    1. a)Litera aab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeinrichtung, oder
    2. b)Litera bab der Bestellung eines zur Antragstellung befugten gesetzlichen Vertreters, wenn der Hilfesuchende zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeinrichtung in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und nicht vertreten gewesen ist,
    erfolgt. Ansonsten gebührt die Leistung ab dem Tag der Antragstellung.
  2. (2)Absatz 2Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die §§ 27 bis 29, § 30 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.Hilfeleistungen nach den Paragraphen 23,, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die Paragraphen 27 bis 29, Paragraph 30, Absatz eins, Litera b und Absatz 2 und die Paragraphen 33 bis 36 gelten nicht.

§ 27 T-HG


  1. (1)Absatz einsVor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
    1. a)Litera a20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und
    2. b)Litera bPflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge.

§ 28 T-HG


Vor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 29 T-HG


(1) Das Ausmaß der Hilfeleistungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter nach § 28 zu bestimmen.

(2) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Hilfeleistung maßgebliche Voraussetzung, so ist das Ausmaß der Hilfeleistung neu zu bestimmen.

§ 30 T-HG


  1. (1)Absatz einsDie Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
    1. a)Litera aseiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oderseiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 41, nicht nachkommt, oder
    2. b)Litera bzu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.Im Fall des Absatz eins, Litera b, ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

§ 31 T-HG


  1. (1)Absatz einsWurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch
    1. a)Litera aunwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
    2. b)Litera bVerschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
    3. c)Litera cVerletzung der Anzeigepflicht nach § 40Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 40,
    herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.

§ 32 T-HG


  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 2 und 4 die Kosten der Hilfeleistungen, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 31, 33 und 34 oder der Vorschriften im Sinn des § 46 oder durch sonstige für Zwecke der Hilfeleistungen bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.Das Land Tirol hat unbeschadet der Absatz 2 und 4 die Kosten der Hilfeleistungen, die nicht durch Leistungen aufgrund der Paragraphen 31,, 33 und 34 oder der Vorschriften im Sinn des Paragraph 46, oder durch sonstige für Zwecke der Hilfeleistungen bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Absatz eins, zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, aufzuteilen. Paragraph 21, Absatz 8,, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 44 Abs. 3 selbst zu tragen.Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach Paragraph 44, Absatz 3, selbst zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten der Hilfeleistungen für die stationäre Betreuung nach § 21 Abs. 2 lit. a in einer Einrichtung nach Abs. 3 hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage (§ 18 Abs. 5) aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.Die Kosten der Hilfeleistungen für die stationäre Betreuung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, in einer Einrichtung nach Absatz 3, hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage (Paragraph 18, Absatz 5,) aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.

§ 33 T-HG


(1) Der Hilfebezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er während der Zeit der Gewährung von Hilfeleistungen ein Einkommen hatte.

(2) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Hilfeleistungen nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

§ 34 T-HG


(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28 hatte.

(2) Ist der Dritte gegenüber dem Hilfebezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.

(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.

§ 35 T-HG


  1. (1)Absatz einsHat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 28,, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 37,), sofern sich aus Paragraph 46, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.
  2. (2)Absatz 2Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

§ 36 T-HG


(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 33 und 34 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.

(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.

§ 37 T-HG


(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet des Abs. 2 die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 16 oder § 44 Abs. 2.

(2) Dem Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck dem Stadtmagistrat, obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen zur stationären Betreuung (§ 21 Abs. 2 lit. a) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.

§ 38 T-HG


(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen sicherzustellen.

(2) Die für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

§ 39 T-HG


(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach § 37 zuständigen Organ einzubringen.

(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.

§ 40 T-HG


Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 37) anzuzeigen.

§ 41 T-HG


Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und die allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

§ 42 T-HG


  1. (1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Leistungserbringer nach § 16 oder § 44 Abs. 2, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen und der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfeleistungen sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Familienstand.Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Leistungserbringer nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2,, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen und der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfeleistungen sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Familienstand.
  2. (2)Absatz 2Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 50 Abs. 4 lit. h zur Verfügung zu stellen.Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach Paragraph 50, Absatz 4, Litera h, zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (§ 37) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (Paragraph 37,) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.

§ 43 T-HG (weggefallen)


§ 43 T-HG seit 31.08.2024 weggefallen.

§ 44 T-HG


  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (§ 22) Leistungsvereinbarungen nach § 16 abschließen.Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (Paragraph 22,) Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 16, abschließen.
  2. (2)Absatz 2Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (§ 24) und von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (Paragraph 24,) und von Tagespflege (Paragraph 25,) neben Vereinbarungen nach Paragraph 16, auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen,
    2. b)Litera bdie einzuhaltenden Leistungsstandards,
    3. c)Litera cdas für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung,
    4. d)Litera ddas Verfahren der Qualitätssicherung,
    5. e)Litera edas erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
    6. f)Litera fdie Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung des Landes Tirol für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege,
    7. g)Litera gdie Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards,
    8. h)Litera hdie Kündigungsgründe und -fristen,
    9. i)Litera idie Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung.
  3. (3)Absatz 3Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
  4. (4)Absatz 4Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 16, abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.
  5. (5)Absatz 5Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 2, oder nach Paragraph 16, abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.

§ 45 T-HG


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Hilfeleistungen (§ 17) Richtlinien über die Gewährung der Hilfeleistungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfeleistungen zu gewährenden Leistungen,

b)

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen,

c)

das Ausmaß der Hilfeleistungen,

d)

den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,

e)

das Verfahren zur Gewährung der Hilfeleistungen.

§ 46 T-HG


Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Hilfeleistungen einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 47 T-HG


Die in den §§ 32 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 48 T-HG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Absatz 4, einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
  2. (2)Absatz 2Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
    1. a)Litera adie Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,
    2. b)Litera bdie Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
    3. c)Litera cdie Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.
  5. (5)Absatz 5Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
  8. (8)Absatz 8Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.

§ 49 T-HG


  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oderein Heim betreibt, ohne dies nach Paragraph 4, der Landesregierung schriftlich zu melden, oder
    2. b)Litera bein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach Paragraph 14, Absatz 4, betreibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.Wer es entgegen Paragraph 14, Absatz 6, unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. a)Litera adie Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oderdie Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 10, verletzt oder
    2. b)Litera bdem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt, dem Verbot der Geschenkannahme nach Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

§ 50 T-HG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den nach Paragraph 37, Absatz 2, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 37, Absatz eins, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Natürliche und juristische Personen, die Träger von Heimen nach dem 1. Hauptstück sind, oder die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.Natürliche und juristische Personen, die Träger von Heimen nach dem 1. Hauptstück sind, oder die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
  4. (4)Absatz 4Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph 17, Absatz 2, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 28 und Paragraph 31,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach Paragraph 35,,
    2. b)Litera bvom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,
    3. c)Litera cvom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
    4. d)Litera dvom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. f)Litera fvon aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,von aus Ansprüchen nach Paragraph 34 und Paragraph 35, Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
    7. g)Litera gvon natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,
    8. h)Litera hvon natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:
      1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,
      2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,
      3. 3.Ziffer 3die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten,
      4. 4.Ziffer 4folgende Daten von Dienstnehmern: Daten über die Anzahl der Dienstnehmer getrennt nach dem Geschlecht, Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung, sowie Daten über das Entgelt.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 anDie nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Absatz 3, an
    1. a)Litera adie Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
    2. b)Litera bdie Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und
    3. c)Litera cdie Träger der Hilfeleistungen
    übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  6. (6)Absatz 6Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Informationen über finanzielle Angelegenheiten, Informationen zu anhängigen Behördenverfahren in Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Informationen über finanzielle Angelegenheiten, Informationen zu anhängigen Behördenverfahren in Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.
  7. (7)Absatz 7Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach Paragraph 53, Absatz 4, des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 3, verarbeitet werden:
    1. a)Litera aVermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,
    2. b)Litera bDurchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,
    3. c)Litera cGeltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,
    4. d)Litera dKontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,
    5. e)Litera eKontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.
  8. (8)Absatz 8Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dassDer nach Absatz 2, Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
    1. a)Litera ader Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 6 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 6, Litera a bis e jeweils erforderlich sind,
    2. b)Litera bvon Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,
    3. c)Litera czumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und
    4. d)Litera dpersönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.
  9. (9)Absatz 9Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis f sind sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. g sind sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis f sind sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera g, sind sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
  10. (10)Absatz 10Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung sonstiger Pflichten aus der Leistungsvereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 jeweils erforderlich ist:Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung sonstiger Pflichten aus der Leistungsvereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, jeweils erforderlich ist:
    1. a)Litera avom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph 17, Absatz 2, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 28 und Paragraph 31,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach Paragraph 35,,
    2. b)Litera bvom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,
    3. c)Litera cvom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
    4. d)Litera dvom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. f)Litera fvon aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen.von aus Ansprüchen nach Paragraph 34 und Paragraph 35, Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen.
  11. (11)Absatz 11Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind verpflichtet, den Gemeinden bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung, sofern mit diesen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, die zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlichen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 10 lit. a bis f zu übermitteln.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind verpflichtet, den Gemeinden bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung, sofern mit diesen eine Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, abgeschlossen wurde, die zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlichen personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 10, Litera a bis f zu übermitteln.
  12. (12)Absatz 12Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  13. (13)Absatz 13Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 51 T-HG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2024,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024,,
    2. 2.Ziffer 2Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022,Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
    3. 4.Ziffer 4Meldegesetz 1991 –MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 160/2023,Meldegesetz 1991 –MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,,
    4. 5.Ziffer 5Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 175/2023.Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,.

§ 52 T-HG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

§ 53 T-HG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringen.Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach Paragraph 5, zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Abs. 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Absatz 2, gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.
  4. (4)Absatz 4Der § 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.Der Paragraph 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.
  5. (5)Absatz 5In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach Paragraph 13, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 21, Absatz 2, dieses Gesetzes.
  7. (7)Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021, anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach Paragraph 13, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.
  8. (8)Absatz 8Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021, zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach Paragraph 13, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, bleiben unbeschadet der Paragraphen 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.
  9. (9)Absatz 9Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021, für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.
  10. (10)Absatz 10Für Heime, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 betrieben werden und die für die Betreuung von weniger als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Betriebsleitbild nach § 5 festzulegen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.Für Heime, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2024, betrieben werden und die für die Betreuung von weniger als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Betriebsleitbild nach Paragraph 5, festzulegen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Heimgesetz 2005, Tiroler (T-HG) Fundstelle


Gesetz vom 1. Februar 2005 über Heime für hilfs-, betreuungs- oder
pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen (Tiroler Heimgesetz
2005)
LGBl. Nr. 23/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 23/2005 - Landtagsmaterialien: 443/04

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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