Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDas Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (§ 22) Leistungsvereinbarungen nach § 16 abschließen.Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (Paragraph 22,) Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 16, abschließen.
(2)Absatz 2Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (§ 24) und von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (Paragraph 24,) und von Tagespflege (Paragraph 25,) neben Vereinbarungen nach Paragraph 16, auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:
a)Litera adie Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen,
b)Litera bdie einzuhaltenden Leistungsstandards,
c)Litera cdas für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung,
d)Litera ddas Verfahren der Qualitätssicherung,
e)Litera edas erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
f)Litera fdie Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung des Landes Tirol für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege,
g)Litera gdie Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards,
h)Litera hdie Kündigungsgründe und -fristen,
i)Litera idie Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung.
(3)Absatz 3Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
(4)Absatz 4Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 16, abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.
(5)Absatz 5Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 2, oder nach Paragraph 16, abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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