§ 45 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Hilfeleistungen (§ 17) Richtlinien über die Gewährung der Hilfeleistungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfeleistungen zu gewährenden Leistungen,

b)

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen,

c)

das Ausmaß der Hilfeleistungen,

d)

den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,

e)

das Verfahren zur Gewährung der Hilfeleistungen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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