(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet des Abs. 2 die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 16 oder § 44 Abs. 2.
(2) Dem Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck dem Stadtmagistrat, obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen zur stationären Betreuung (§ 21 Abs. 2 lit. a) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
0 Kommentare zu § 37 T-HG