Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDer Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
(3)Absatz 3Der Heimträger hat mit der Leitung des Heimes eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen. In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Wirtschaftsleiter die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu.
(4)Absatz 4Der Heimträger hat in Heimen mit mehr als 50 Personen eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist, mit der Pflegeleitung des Heimes zu betrauen. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen.
(5)Absatz 5In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, haben der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6Der Heimträger hat der Landesregierung jede Abberufung oder Bestellung des Wirtschaftsleiters und des Pflegedienstleisters unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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