Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach § 37 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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