(1) Das Amt der Landesregierung hat als Planungsinstrument und als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol einen Raumordnungsplan nach § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, auszuarbeiten (Bedarfs- und Entwicklungsplan).
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen. Die darin vorgesehene Größe von stationären Einrichtungen hat sich an den Grundsätzen der dezentralen Nahraumversorgung, der Wirtschaftlichkeit und der Überschaubarkeit zu orientieren. Für die Bemessung der Größe von stationären Einrichtungen sind Bedarfsanalysen, Gesichtspunkte der regionalen Planung sowie der Ausbaugrad der ambulanten Dienste maßgebend.
(3) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übersenden.
(4) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.
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