(1) Das Ausmaß der Hilfeleistungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter nach § 28 zu bestimmen.
(2) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Hilfeleistung maßgebliche Voraussetzung, so ist das Ausmaß der Hilfeleistung neu zu bestimmen.
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