Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 37) anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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