(1) Hilfeleistungen werden in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
(2) Zu den Hilfeleistungen zählen:
a) | die stationäre Betreuung, | |||||||||
b) | die stationäre Pflege, | |||||||||
c) | die mobile Pflege, | |||||||||
d) | die Kurzzeitpflege, | |||||||||
e) | die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) und | |||||||||
f) | die Tagespflege. |
(3) Die Gemeinden gewähren Leistungen der stationären Betreuung als Träger von Privatrechten. Die übrigen Hilfeleistungen gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten.
0 Kommentare zu § 21 T-HG