(1) Die stationäre Betreuung umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Heimen oder auf Betreuungsplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.
(2) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Pflege von pflegebedürftigen Personen in Heimen oder auf Pflegeplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.
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