Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsVor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.
(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Litera a20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und
b)Litera bPflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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