§ 5 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür jedes Heim hat der Heimträger ein Betriebsleitbild zu erstellen und dieses erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:
    1. a)Litera adie genaue Bezeichnung des Heimträgers;
    2. b)Litera bAngaben über den Kreis der Personen, die im Heim aufgenommen werden können;
    3. c)Litera ceine Beschreibung des Leistungsangebotes, in dem die einzelnen allgemeinen Leistungen und die Sonderleistungen nach Art und Umfang ausgewiesen sind;
    4. d)Litera dGrundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzeptes einschließlich einer Festlegung der verfolgten Ziele;
    5. e)Litera eein Organigramm des Heimes, dem die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der im Heim tätigen Personen zu entnehmen sind.
  2. (2)Absatz 2Das Betriebsleitbild ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung, durch Heimbewohner oder durch Personen, die in absehbarer Zeit in das Heim aufgenommen werden wollen, oder durch deren Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen bereit zu halten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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