Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsHilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs MonatenHilfeleistungen nach Paragraph 22, werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten
a)Litera aab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeinrichtung, oder
b)Litera bab der Bestellung eines zur Antragstellung befugten gesetzlichen Vertreters, wenn der Hilfesuchende zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeinrichtung in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und nicht vertreten gewesen ist,
erfolgt. Ansonsten gebührt die Leistung ab dem Tag der Antragstellung.
(2)Absatz 2Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die §§ 27 bis 29, § 30 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.Hilfeleistungen nach den Paragraphen 23,, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die Paragraphen 27 bis 29, Paragraph 30, Absatz eins, Litera b und Absatz 2 und die Paragraphen 33 bis 36 gelten nicht.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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