Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
(1) Hilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden.
(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Die §§ 27 bis 31 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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