Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDieses Hauptstück gilt für entgeltlich betriebene stationäre Einrichtungen, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen bestimmt sind (im Folgenden kurz „Heime“ genannt).
(2)Absatz 2Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 T-HG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-HG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 T-HG