§ 53 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringen.Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach Paragraph 5, zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Abs. 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Absatz 2, gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.
  4. (4)Absatz 4Der § 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.Der Paragraph 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.
  5. (5)Absatz 5In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach Paragraph 13, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 21, Absatz 2, dieses Gesetzes.
  7. (7)Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021, anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach Paragraph 13, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.
  8. (8)Absatz 8Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021, zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach Paragraph 13, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, bleiben unbeschadet der Paragraphen 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.
  9. (9)Absatz 9Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021, für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.
  10. (10)Absatz 10Für Heime, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 betrieben werden und die für die Betreuung von weniger als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Betriebsleitbild nach § 5 festzulegen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.Für Heime, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2024, betrieben werden und die für die Betreuung von weniger als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Betriebsleitbild nach Paragraph 5, festzulegen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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