§ 49 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oderein Heim betreibt, ohne dies nach Paragraph 4, der Landesregierung schriftlich zu melden, oder
    2. b)Litera bein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach Paragraph 14, Absatz 4, betreibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.Wer es entgegen Paragraph 14, Absatz 6, unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. a)Litera adie Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oderdie Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 10, verletzt oder
    2. b)Litera bdem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt, dem Verbot der Geschenkannahme nach Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 T-HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 T-HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 T-HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 T-HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 T-HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 T-HG
§ 50 T-HG