§ 50 T-HG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den nach Paragraph 37, Absatz 2, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 37, Absatz eins, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Natürliche und juristische Personen, die Träger von Heimen nach dem 1. Hauptstück sind, oder die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.Natürliche und juristische Personen, die Träger von Heimen nach dem 1. Hauptstück sind, oder die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
  4. (4)Absatz 4Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph 17, Absatz 2, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 28 und Paragraph 31,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach Paragraph 35,,
    2. b)Litera bvom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,
    3. c)Litera cvom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
    4. d)Litera dvom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. f)Litera fvon aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,von aus Ansprüchen nach Paragraph 34 und Paragraph 35, Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
    7. g)Litera gvon natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,
    8. h)Litera hvon natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:
      1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,
      2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,
      3. 3.Ziffer 3die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten,
      4. 4.Ziffer 4folgende Daten von Dienstnehmern: Daten über die Anzahl der Dienstnehmer getrennt nach dem Geschlecht, Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung, sowie Daten über das Entgelt.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 anDie nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Absatz 3, an
    1. a)Litera adie Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
    2. b)Litera bdie Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und
    3. c)Litera cdie Träger der Hilfeleistungen
    übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  6. (6)Absatz 6Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Informationen über finanzielle Angelegenheiten, Informationen zu anhängigen Behördenverfahren in Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Informationen über finanzielle Angelegenheiten, Informationen zu anhängigen Behördenverfahren in Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.
  7. (7)Absatz 7Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach Paragraph 53, Absatz 4, des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 3, verarbeitet werden:
    1. a)Litera aVermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,
    2. b)Litera bDurchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,
    3. c)Litera cGeltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,
    4. d)Litera dKontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,
    5. e)Litera eKontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.
  8. (8)Absatz 8Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dassDer nach Absatz 2, Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
    1. a)Litera ader Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 6 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 6, Litera a bis e jeweils erforderlich sind,
    2. b)Litera bvon Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,
    3. c)Litera czumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und
    4. d)Litera dpersönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.
  9. (9)Absatz 9Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis f sind sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. g sind sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis f sind sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera g, sind sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
  10. (10)Absatz 10Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung sonstiger Pflichten aus der Leistungsvereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 jeweils erforderlich ist:Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung sonstiger Pflichten aus der Leistungsvereinbarung nach Paragraph 16, oder Paragraph 44, Absatz 2, jeweils erforderlich ist:
    1. a)Litera avom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph 17, Absatz 2, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 28 und Paragraph 31,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach Paragraph 35,,
    2. b)Litera bvom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,
    3. c)Litera cvom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
    4. d)Litera dvom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. f)Litera fvon aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen.von aus Ansprüchen nach Paragraph 34 und Paragraph 35, Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen.
  11. (11)Absatz 11Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind verpflichtet, den Gemeinden bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung, sofern mit diesen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, die zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlichen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 10 lit. a bis f zu übermitteln.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind verpflichtet, den Gemeinden bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung, sofern mit diesen eine Vereinbarung nach Paragraph 16, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, abgeschlossen wurde, die zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlichen personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 10, Litera a bis f zu übermitteln.
  12. (12)Absatz 12Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  13. (13)Absatz 13Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 T-HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 T-HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 T-HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 T-HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 T-HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 T-HG
§ 51 T-HG