Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (Paragraph 5,) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.
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