Die in den §§ 32 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in den Paragraphen 32, Absatz 3,, 37 Absatz 2 und 44 Absatz 3, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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