Der Heimträger darf sich von einem Heimbewohner weder im Heimvertrag noch außerhalb desselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Heim tätigen Personen. Ausnahmen sind nur zulässig bei Zuwendungen geringen Wertes oder bei Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden. Dem Notariatsakt ist eine Testierung vor Gericht gleichzusetzen.
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