(1) Ziel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.
(2) Hilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(3) Hilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.
(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
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