§ 6 T-HG Pflege- und Therapiedokumentation

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Heimträger hat für jeden Heimbewohner eine Pflege- und Therapiedokumentation anzulegen, die die Pflege und die Therapie betreffende Feststellungen sowie angeordnete, durchgeführte und geplante pflege- und therapiebezogene Maßnahmen und insbesondere alle Aufzeichnungen enthält, die nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu führen sind. Weiters sind darin Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten von Heimbewohnern zu dokumentieren.

(2) Die Pflege- und Therapiedokumentation muss Aufschluss über den Pflege- und Therapieprozess mit der Beschreibung des anzustrebenden Zieles und der bisherigen Erfolge geben.

(3) Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation vertraulich zu führen und so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation nach der Beendigung des Heimaufenthaltes des betreffenden Heimbewohners für zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Pflege- und Therapiedokumentation erlassen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 T-HG
§ 7 T-HG