Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
a)Litera aseiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oderseiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 41, nicht nachkommt, oder
b)Litera bzu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.Im Fall des Absatz eins, Litera b, ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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