Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsHeime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2023 05 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Austrian Standards Institut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung beim Sachgebiet Zentrale Baudienste des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 erlassen.Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Absatz eins, erlassen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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