§ 10 T-HG Verschwiegenheitspflicht

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, sofern ihnen nicht schon nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere alle gesundheitlichen Umstände der Heimbewohner und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Dauer ihrer Anstellung hinaus.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

a)

ausdrücklich in dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften oder sonst gesetzlich etwas anderes bestimmt ist,

b)

die Erteilung der Auskunft nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist oder

c)

der Heimanwalt die Auskunft zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Die bei einem Heimträger oder in einem Heim tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob eine Person Heimbewohner ist und wo sie angetroffen werden kann, sofern der Heimbewohner die Erteilung einer solchen Auskunft nicht untersagt hat.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 T-HG
§ 11 T-HG