Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDer Heimträger hat für eine fachgerechte und zeitgemäßen Standards entsprechende Betreuung und Pflege der Heimbewohner zu sorgen sowie ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Dabei sind die vertraglichen Rechte der Heimbewohner zu wahren. Der Heimträger hat hierfür nach Maßgabe des 5. Abschnittes geeignetes Personal einzusetzen.
(2)Absatz 2Das soziale Umfeld der Heimbewohner ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit in die Pflege einzubeziehen.
(3)Absatz 3Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch vom Heimbewohner frei gewählte Ärzte zu ermöglichen. Zudem hat der Heimträger dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für die Heimbewohner sofort ärztliche Hilfe oder ein Rettungsdienst herbeigerufen wird.
(4)Absatz 4Der Heimträger hat die Wünsche der Heimbewohner nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung organisatorisch zu unterstützen.
(5)Absatz 5Der Heimträger hat dafür zu sorgen, dass auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Heimbewohner, jedoch nicht weniger als fünf Personen, eine Versammlung der Heimbewohner durchgeführt wird, in der sie über aktuelle Belange der Führung des Heimes informiert werden und diesbezügliche Anliegen vorbringen können. Nimmt an einer solchen Versammlung mindestens ein Drittel der Heimbewohner teil, so hat der Heimträger auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Anwesenden die Wahl eines Heimbeirates zu organisieren, der aus mindestens drei und höchstens fünf Vertretern der Heimbewohner besteht. Sie sind jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Wird ein Heimbeirat gewählt, so hat der Heimleiter diesen mindestens zweimal im Jahr einzuberufen und im Fall von Problemen im Heimbetrieb gemeinsam mit je einem Vertreter des Pflege- und des Funktionspersonals sowie einem Vertreter des Heimträgers nach Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung dieser Probleme zu suchen. In Angelegenheiten nach diesem Absatz kann sich jeder Heimbewohner von einer Vertrauensperson vertreten lassen.
(6)Absatz 6Sofern Freiheitsbeschränkungen in Heimen nicht aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind, darf niemand gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
(7)Absatz 7Der Heimträger hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Heimes durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Rechte der Heimbewohner beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte ermöglicht wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Heimbewohner
a)Litera aunter Wahrung ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung respektvoll behandelt werden,
b)Litera bihren individuellen Lebensrhythmus so weit wie möglich fortführen können,
c)Litera cin ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
d)Litera dunter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Heimbetriebes jederzeit besucht werden können,
e)Litera eZugang zu einem Telefon, zum Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und zum Internet haben,
f)Litera fin Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen und auch Kopien der Pflege- und Therapiedokumentation anfertigen können,
g)Litera ghinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten die Vertraulichkeit wahren können,
h)Litera heine Vertrauensperson bekannt geben können, die in wesentlichen, sie persönlich betreffenden Angelegenheiten zu verständigen ist,
i)Litera iZugang zur Informationsstelle des Heimanwaltes haben und
j)Litera jauf Wunsch möglichst in Einzelzimmern untergebracht werden.
(8)Absatz 8Der Heimträger hat die Heimbewohner und die ihm bekannt gegebenen Vertrauenspersonen über ihre Rechte und über die Einrichtungen nach § 8 zu informieren.Der Heimträger hat die Heimbewohner und die ihm bekannt gegebenen Vertrauenspersonen über ihre Rechte und über die Einrichtungen nach Paragraph 8, zu informieren.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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