Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsWurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch
a)Litera aunwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Litera bVerschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Litera cVerletzung der Anzeigepflicht nach § 40Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 40,
herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zu ersetzen.
(2)Absatz 2Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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