Gesamte Rechtsvorschrift StNSchG 2017

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

StNSchG 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 06.10.2022
Gesetz vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017)

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2017 (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8) [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32006L0105, 32009L0147, 32013L0017]

§ 1 StNSchG 2017 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres im Sinn der wehrrechtlichen Bestimmungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Katastrophen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.

das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinn des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes;

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.

§ 2 StNSchG 2017 Allgemeine Ziele


(1) Die Natur soll in allen ihren Erscheinungsformen und Wechselwirkungen als Daseinsgrundlage aller Lebewesen nur soweit in Anspruch genommen werden, dass sie für nachfolgende Generationen unter Berücksichtigung der Erholungswirkung und nachhaltiger Nutzungen des Naturraumes erhalten bleibt.

(2) Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden:

-

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- oder Kulturlandschaft,

-

natürliche Lebensräume für Menschen, Tiere, Pflanzen und Pilze,

-

die biologische Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze und

-

die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt (z. B. durch die Ermöglichung natürlicher Abläufe oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden angehalten, die Interessen des Naturschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.

§ 3 StNSchG 2017 Allgemeiner Schutzzweck


(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch

1.

der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder

2.

der Landschaftscharakter

nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder

3.

das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff

1.

eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

2.

die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

3.

natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder

4.

naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.

§ 4 StNSchG 2017


Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Altarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse einseitig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;

2.

Ankündigungen: Einrichtungen, die Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen enthalten;

3.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, Anhangs IV und Anhangs V der FFH-Richtlinie, die

a)

bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und die weder bedroht noch potentiell bedroht sind,

b)

potentiell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern,

c)

selten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind, oder

d)

endemisch sind und in Folge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern;

4.

Artenschutz: umfasst

a)

den Schutz der wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,

b)

den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

c)

die Ansiedlung verdrängter wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes;

4a.

Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;

5.

Ausholzung: Auslichtung oder kleinflächige Schlägerung bzw. auf den Stock setzen des Baum- und Strauchbestandes; eine Entfernung der Wurzelstöcke fällt nicht darunter;

6.

Biotope: Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze;

7.

Biotopverbund: Netz von Biotopen, das ein Überleben bestimmter Arten sichert;

8.

Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern;

9.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist;

10.

Flurgehölze: Einzelgehölze, Gehölzreihen oder Gehölzgruppen;

11.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;

12.

Hecken: lineare Elemente aus Sträuchern, Bäumen oder Sträuchern und Bäumen;

13.

Lahnen: zumindest periodisch wasserführende, grundwassergespeiste Flächen in Augebieten von (ehemals) verzweigten Fließgewässern;

14.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede rechtmäßige und zeitgemäße Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte;

15.

Moore von regionaler Bedeutung: Moorflächen, die für eine Region eine bemerkenswerte ökologische oder landschaftliche Bedeutung besitzen;

16.

Natürlich fließende Gewässer: zeitweise oder ständig wasserführende Gewässer, deren Wasserführung von der Natur beeinflusst wird; künstliche Wasserableitungen (Kanäle) sind keine natürlich fließenden Gewässer; bei diesen wird die fließende Wassermenge vom Menschen und nicht von der Natur bestimmt;

17.

Pilze: von der Pilzkunde umfasste Organismen; dazu zählen echte Pilze, Flechten und Schleimpilze;

18.

Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

19.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

20.

Schutzzweck von Europaschutzgebieten: erstreckt sich

a)

in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und

b)

in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;

21.

Schwenden: Beseitigung des Bewuchses von Jungbäumen und Sträuchern auf Brachflächen, insbesondere auf Almen;

22.

Seen: stehende Gewässer, deren Wasserkörper durch die Tiefe eine längerfristige Schichtung hinsichtlich Temperatur, Nährstoff- und Sauerstoffgehalt aufweisen;

23.

Totarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse vollständig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;

24.

Uferlinie: Anschlagslinie des Mittelwassers;

25.

Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VS-Richtlinie;

26.

Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;

27.

Weiher: stehende Gewässer, deren Wasserkörper lichtdurchflutet sind und keine dauerhafte thermische Schichtung aufweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 5 StNSchG 2017 Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche


(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung von Bauten und Anlagen;

2.

die Vornahme von Geländeveränderungen.

(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;

2.

Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

3.

Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;

4.

Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;

5.

die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des § 3 Abs. 1, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.

(4) In gemäß Abs. 3 hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß §§ 7, 11 oder 12 liegen.

§ 6 StNSchG 2017 Ankündigungen


(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für

1.

Ankündigungen, die

a)

in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind,

b)

zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind,

c)

auf landwirtschaftliche Feldversuche oder auf die eigene Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte hinweisen oder

d)

über naturräumliche Besonderheiten informieren;

2.

Hinweise ohne Werbezusätze, die der Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten, Kulturstätten und Örtlichkeiten dienen oder die Verhaltensregeln enthalten;

3.

Ankündigungen, die von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlich berufenen Vertretung, zum Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen davor bis spätestens zwei Wochen danach.

(3) Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b bis d, Z. 2 und 3 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Entspricht eine Ankündigung dieser Voraussetzung nicht, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer der Ankündigung eine entsprechende Abänderung, wenn diese aber nicht möglich ist, die Entfernung binnen angemessener Frist vorzuschreiben.

(4) Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen Informationen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers und, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.

(7) Nicht bewilligte, nicht nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z. 3 entfernte sowie verwahrloste oder verbotene Ankündigungen sind von der Behörde sofort zu entfernen oder entfernen zu lassen. Hievon ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer zu verständigen. Soweit es sich nicht nur um Plakate oder ähnliche Gegenstände geringen Wertes handelt, hat die Behörde die Eigentümerin/den Eigentümer der entfernten Ankündigung zu deren Übernahme aufzufordern. Ist die Eigentümerin/der Eigentümer der entfernten Ankündigung oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, ist eine mögliche Übernahme der Ankündigung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Mit der Nichtübernahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. Anschlag erlöschen alle bisherigen Rechte an der Ankündigung.

(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Ankündigung gemäß Abs. 7 hat die Eigentümerin/der Eigentümer der Ankündigung der Behörde zu ersetzen.

§ 7 StNSchG 2017 Naturschutzgebiete


(1) Moore von mindestens regionaler Bedeutung sind als naturschutzfachlich hochpriorisierte Biotoptypen mit der für den Schutzzweck unbedingt notwendigen Randzone durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten zu erklären.

(2) Andere Gebiete, die

1.

weitgehend ursprünglich sind,

2.

eine besondere Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen aufweisen,

3.

seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften aufweisen oder

4.

eine sonstige besondere naturwissenschaftliche Bedeutung besitzen,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Soweit die Inanspruchnahme der Umgebung solcher Gebiete nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck hat, kann sie als unbedingt notwendige Randzone in das Naturschutzgebiet einbezogen werden.

(3) Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Abs. 2 können sein:

1.

alpine Landschaften, Berg-, See- oder Flusslandschaften;

2.

Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen;

3.

Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen (Tier-Pflanzen-Pilzschutzgebiete).

(4) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind.

§ 8 StNSchG 2017 Landschaftsschutzgebiete


(1) Gebiete, die

1.

besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder

2.

im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:

1.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;

2.

die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;

3.

Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;

4.

die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.

§ 9 StNSchG 2017 Europaschutzgebiete


(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.

(2) Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(3) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Das Land hat Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Europaschutzgebiete zu leisten.

§ 10 StNSchG 2017 Naturparke


(1) Gebiete, die einen für die Steiermark besonders charakteristischen Landschaftstypus darstellen und durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Kenntnissen über die natürlichen und kulturlandschaftlichen Gegebenheiten sowie für die Erholung bieten, können durch Verordnung der Landesregierung das Prädikat Naturpark erhalten.

(2) Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind, dass

1.

es zu einem Schutzgebiet im Sinn des § 7 Abs. 2 Z. 1 oder § 8 Abs. 1 erklärt wurde bzw. einen Teil eines solchen bildet;

2.

sich die in dem als Naturpark vorgesehenen Bereich liegenden Gemeinden in einem Naturparkverein als Trägerorganisation zusammengeschlossen haben, dem auch möglichst viele örtlich und regional auf den Gebieten des Naturschutzes, der Landschafts- oder Kulturpflege, der Jagd und Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft und des Tourismus tätige Organisationen und Einzelpersonen angehören;

3.

vom Trägerverein ein Managementplan erstellt wird, der unter Einbeziehung der ortsansässigen Bevölkerung alle erforderlichen Angaben über die landschaftlichen und naturkundlichen Gegebenheiten und die erforderlichen Erhaltungs- und Gestaltungsziele sowie Maßnahmen enthält und der bei geänderten Rahmenbedingungen an die aktuellen Erfordernisse angepasst wird;

4.

vom Naturparkverein gewährleistet wird, dass die erforderlichen Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen anhand eines jährlich zu erstellenden Arbeitsprogramms ausgeführt werden;

5.

Eigenmittel für die Ausführung aller Maßnahmen in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Land hat aus den Mitteln des Landschaftspflegefonds Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen eines Naturparks zu leisten.

§ 11 StNSchG 2017 Naturdenkmale


(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen

1.

ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen oder ökologischen Bedeutung,

2.

ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder

3.

ihres besonderen Gepräges für das Landschaftsbild

erhaltenswürdig ist, kann von der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.

(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere erklärt werden:

-

einzelne Bäume;

-

Quellen, sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen;

-

Wasserfälle;

-

Felsbildungen;

-

Gletscherspuren;

-

Moränen;

-

Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung;

-

erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (Geotope z. B. Vulkanismus, Wanderblöcke und eiszeitliche Böden);

-

Vorkommen einzigartiger Gesteine und Mineralien;

-

fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen.

§ 12 StNSchG 2017 Geschützte Landschaftsteile


(1) Teilbereiche der Landschaft, die

1.

das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern,

2.

naturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweisen,

3.

mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bilden oder

4.

als Grünfläche in einem verbauten Gebiet zur Erholung dienen und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind,

können von der Behörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden:

-

Teiche;

-

Wasserläufe;

-

Auen;

-

Hecken;

-

Flurgehölze;

-

Alleen;

-

Park- und Gartenanlagen;

-

charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen;

-

Ökoflächen aus Flurbereinigungs- oder Grundzusammenlegungsverfahren.

§ 13 StNSchG 2017 Bewahrung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen


(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden.

(2) Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal oder in einem geschützten Landschaftsteil ist der Behörde eine Anzeige zu erstatten, die eine Prüfung des Vorhabens auf die Einhaltung des jeweiligen Schutzzwecks ermöglicht.

(3) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat die übliche Pflege, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Eine unzumutbare Vornahme solcher Handlungen hat die Betroffene/der Betroffene der Behörde zu melden. Von der Behörde wird das weitere Vorgehen bestimmt.

(4) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat der Behörde ab Kenntnis einen außerordentlichen Pflegebedarf oder eine Gefährdung von zum Naturdenkmal erklärten Bäumen anzuzeigen. Die Durchführung der von der Behörde zu veranlassenden erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.

(5) Die Kosten für Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds zu bestreiten, sofern das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung steht.

§ 14 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete


(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.

(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt § 27 sinngemäß.

§ 15 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete


(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß § 22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.

(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt § 28 sinngemäß.

§ 16 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile


(1) Die Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens an die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten gemäß § 23 bewirkt den Eintritt der in § 13 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Rechtsfolgen.

(2) Bei Bedarf ist von der Behörde das zu schützende Naturdenkmal oder der zu schützende Landschaftsteil zu kennzeichnen. Mit erfolgter Kennzeichnung treten für die Allgemeinheit die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Rechtsfolgen ein.

(3) Die Verständigung verliert ihre Wirkung, wenn von der Behörde die Absicht der Unterschutzstellung ausdrücklich widerrufen oder ein Unterschutzstellungsbescheid nicht binnen eines Jahres erlassen wurde.

§ 17 StNSchG 2017 Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere


(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:

1.

alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,

2.

jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3.

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,

4.

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

5.

der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.

(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.

(4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2.

das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3.

die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4.

die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,

5.

die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6.

das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2.

zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum;

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

5.

unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild lebender Tiere;

6.

zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs IV lit. a der FFH-Richtlinie betreffen.

(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(7)

In einer Verordnung gemäß Abs. 5 über Ausnahmen sind festzulegen:

1.

die wild lebenden Tiere, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4.

die vorzunehmenden Kontrollen und

5.

die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.

(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.

(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

§ 18 StNSchG 2017 Schutz der Vögel


(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:

1.

das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,

3.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,

4.

das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und

5.

der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;

4.

zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

6.

unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.

(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:

1.

die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4.

die vorzunehmenden Kontrollen und

5.

die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.

(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.

(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

§ 19 StNSchG 2017 Schutz der Pflanzen und Pilze


(1) Die in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1.

das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

2.

der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Teilen.

(3) Der teilweise Schutz erstreckt sich bei wild wachsenden Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie auf die unterirdischen Teile und bei Pilzen auf die unterirdischen Teile. Für die teilweise geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1.

für die geschützten Teile die Verbote des Abs. 2 und

2.

von den nicht geschützten Teilen der wild wachsenden Pflanzen die Entnahme von mehr als einem Handstrauß.

(4) Für Pflanzenarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.

(5) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Pflanzenarten des Anhangs V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2.

das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3.

die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4.

die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,

5.

die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6.

die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

zum Schutz der übrigen wild wachsenden Pflanzen und Pilze, wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2.

zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum;

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung;

5.

unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild wachsender Pflanzen;

6.

zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten betreffen.

(7) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 6 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(8) In einer Verordnung über Ausnahmen gemäß Abs. 6 sind festzulegen:

1.

die wild wachsenden Pflanzen und Pilze, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

3.

die vorzunehmenden Kontrollen und

4.

die Art der Berichte für die entnommenen Exemplare.

(9) Ein Auspflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzenarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.

(10) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird mit Ausnahme der in Anhang IV lit. b angeführten Pflanzenarten durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht beschränkt.

(11) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

§ 20 StNSchG 2017 Schutz von Mineralien und Fossilien


(1) Wissenschaftlich bedeutsame Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für das Sammeln von Mineralien oder Fossilien ist verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen von der Landesregierung nur für Zwecke der Wissenschaft oder Lehre bewilligt werden.

§ 21 StNSchG 2017 Unterschutzstellungsverfahren für Natur- und Landschaftsschutzgebiete


(l) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder § 8 Abs. 1 ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu schützenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 oder § 8 Abs. l ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 14) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind insbesondere zu benachrichtigen:

die betroffenen Gemeinden;

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt;

die Wirtschaftskammer Steiermark;

die Industriellenvereinigung Steiermark;

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

die Steirische Landesjägerschaft;

der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden;

der Landesfischereiverband Steiermark bei Unterschutzstellung von natürlich stehenden und fließenden Gewässern;

der Verband alpiner Vereine;

der Verein Birdlife bei Gebieten, die dem Vogelschutz dienen werden;

der Naturschutzbund;

der Verband der Land- & Forstbetriebe Steiermark.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren. Die Unterlassung einer Benachrichtigung durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sind insgesamt mehr als 100 Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu benachrichtigen, kann die Behörde die Benachrichtigung durch Edikt vornehmen. Das Edikt hat den Gegenstand, die beabsichtigen Schutzmaßnahmen, die rechtlichen Wirkungen und die Frist für die Erhebung von Einwänden zu enthalten. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Land weit verbreiteter Tageszeitungen zu verlautbaren.

(4) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung bzw. der Kundmachung durch Edikt können die betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die Betroffenen schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt oder weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind in einem Verfahren zur Neuerlassung oder Änderung einer Verordnung bzw. zur Änderung von Ge- und Verbotsbestimmungen nur auf die zusätzlichen und auf die von den Verboten betroffenen Flächen des Schutzgebietes anzuwenden.

§ 22 StNSchG 2017 Unterschutzstellungsverfahren für Europaschutzgebiete


(1) Die Meldung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung an die Europäische Kommission ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu meldenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Meldung ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 15) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Für die Benachrichtigung der Interessenvertretungen und der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gilt § 21 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Das Außerkrafttreten des Schutzes wegen Nichtaufnahme des gemeldeten Gebietes in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung ist gemäß Abs. 1 erster Satz bekannt zu machen.

§ 23 StNSchG 2017 Verfahren zur Erklärung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen


(1) Von der beabsichtigten Erklärung zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsteil ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen (§ 16) nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren.

(2) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Verständigung, kann die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer Einwände vorbringen.

(3) Darüber hinaus ist die Gemeinde über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

§ 24 StNSchG 2017 Aufhebung von Erklärungen


Eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn

1.

durch den Zustand des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles die Sicherheit von Personen gefährdet ist oder die Beschädigung von Sachen droht und eine Abhilfe nicht möglich ist;

2.

die für die Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind;

3.

mangels zumutbarer Alternativen ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles.

§ 25 StNSchG 2017 Ersichtlichmachung im Grundbuch


Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 und 3 hat die Landesregierung und nach der Rechtskraft von Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke zu übermitteln; das Gleiche gilt nach Aufhebung der Verordnungen bzw. Erklärungen für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

§ 26 StNSchG 2017 Antrag


(1) Ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:

1.

Angabe des geschützten Gebietes, in dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;

2.

Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;

3.

Art des Vorhabens oder der Maßnahme und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

technische Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme;

2.

Übersichtsplan mit der maßgeblichen Umgebung auf Luftbildbasis;

3.

Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme zulässt;

4.

die für die Beurteilung erforderlichen planlichen Darstellungen;

5.

Naturverträglichkeitserklärung bei Vorhaben im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten.

(3) Zusätzlich ist ein ökologischer Begleitplan über naturschutzfachliche Belange beizubringen, wenn zur Milderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen eine entsprechende Gestaltung der jeweiligen Landschaft erforderlich ist. Dieser hat die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten.

(4) Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage von Unterlagen, im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren zusätzlich Unterlagen über zumutbare Alternativen zum Vorhaben verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens oder einer Maßnahme auf die Natur und Landschaft sowie zur Bewertung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben oder der Maßnahme erforderlich sind.

(5) Die Behörde kann von einzelnen Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.

§ 27 StNSchG 2017


(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.

(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.

(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Vollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 28 StNSchG 2017


(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.

(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden

1.

die Gesundheit der Menschen;

2.

die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;

3.

maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;

4.

andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.

(6) Wird ein Vorhaben gemäß Abs. 4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.

(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß §§ 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 29 StNSchG 2017 Erlöschen von Bewilligungen


(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch

1.

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht;

2.

Zeitablauf bei befristeten Bewilligungen;

3.

Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens oder der Maßnahme binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

4.

Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens oder der Maßnahme binnen zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; in der Bewilligung kann jedoch eine längere Frist bestimmt werden.

(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn

1.

dieser vor Fristablauf gestellt wird,

2.

die Inhaberin/der Inhaber glaubhaft macht, dass sie/er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens, der Maßnahme oder am Gebrauch der Bewilligung ohne ihr/sein Verschulden verhindert war,

3.

sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und

4.

die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist.

(3) Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde gemäß § 30 vorzugehen.

§ 30 StNSchG 2017 Wiederherstellung


(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung nach diesem Gesetz oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Diese Anordnung ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat, zu erlassen. Kann diese Person nicht herangezogen werden, ist der Auftrag der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer zu erteilen, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Die Kosten für die Durchführung des Auftrages hat die Verpflichtete/der Verpflichtete zu tragen.

(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, haben diese die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.

§ 31 StNSchG 2017


(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

1.

vom Landtag zu beschließende Mittel;

2.

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;

3.

eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;

4.

Geldstrafen gemäß § 41;

5.

Beiträge gemäß § 27 Abs. 5;

6.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen

(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

1.

Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5;

2.

Entschädigungen gemäß § 32;

3.

den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33;

4.

den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2;

5.

Maßnahmen zur Landschaftspflege;

6.

Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;

7.

Erhebungen von Grundlagen;

8.

Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3;

9.

die Öffentlichkeitsarbeit;

10.

die Gebietsbetreuung;

11.

Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);

12.

die Förderung naturnaher Erholungsformen;

13.

die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;

14.

Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.

(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 32 StNSchG 2017 Entschädigung


(1) Wer durch Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 7, 8, 9, eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9 oder einer Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21, einer Bekanntmachung einer Meldung gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1

1.

gehindert wird, Grundstücke oder Anlagen auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie vor der Einleitung des Verfahrens berechtigt und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder

2.

zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird,

hat gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung im überwiegenden Ausmaß nicht mehr gewährleistet ist, hat auf Verlangen der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers das Land anstelle einer Entschädigung Ersatzgrundstücke bereitzustellen oder Grundstücke abzulösen.

(3) Falls zwischen dem Land und der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine gütliche Einigung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab

1.

Inkrafttreten der Verordnung,

2.

Eintritt der Rechtskraft der Erklärung,

3.

Einleitung gemäß § 21, Bekanntmachung gemäß § 22 Abs. 1 oder Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1,

4.

Vertragsende gemäß § 33 oder

5.

Eintritt der Rechtskraft eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9

bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung einer Sachverständigen/eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Bei Abgeltung dauernder vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Abs. 1 ist in der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Höhe der zu leistenden Entschädigung, wertgesichert auf einen für die jeweilige Ertragsminderung oder Wirtschaftserschwernis geeigneten Index, festzusetzen.

(5) In Verfahren gemäß Abs. 3 sind

1.

abweichend von den Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, Barauslagen von Amts wegen zu tragen und von der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

2.

die Abschnitte II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

§ 33 StNSchG 2017 Vertraglicher Naturschutz


(1) Das Land kann zur Erreichung der angestrebten Schutzziele mit natürlichen oder juristischen Personen Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.

(2) Gegenstand solcher Vereinbarungen sind insbesondere Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse im Rahmen von Pflege- bzw. Gestaltungsprogrammen (z. B. die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Vertragliche Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind vom Land mit den Nutzungsberechtigten zur Pflege und Erhaltung dieser Lebensräume oder zur Einschränkung bzw. Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen zu treffen.

(4) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

§ 34 StNSchG 2017


(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen gemäß §§ 7, 8, 9 und 10, sowie Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind den Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. der geschützte Bereich liegt.

(2) Das Naturschutzbuch gliedert sich in die Abschnitte

A.

Naturschutzgebiete, unterteilt in Gebiete gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3;

B.

Landschaftsschutzgebiete;

C.

Europaschutzgebiete;

D.

Naturparke;

E.

Naturdenkmale;

F.

geschützte Landschaftsteile.

(3) Es steht jeder Person frei, in das Naturschutzbuch während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und in die Datenbestände oder verwahrten Unterlagen bei den Gemeinden Einsicht zu nehmen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Kopien verlangt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 35 StNSchG 2017 Kennzeichnung in der Natur


(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile sind durch die Behörde zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat dafür Tafeln bereitzustellen. Die Kennzeichnung darf die Nutzung der jeweiligen Grundstücke nicht behindern. Kennzeichnungstafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.

(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigten sind vor der Anbringung der Tafel zu verständigen und haben sie zu dulden.

(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsteil darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt ist.

§ 36 StNSchG 2017 Maßnahmen der Landschaftspflege


Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 kann die Landesregierung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten, sofern keine Vereinbarung gemäß § 33 zustandekommt, mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Pflegemaßnahmen durch vom Land beauftragte Personen zu dulden.

§ 38 StNSchG 2017 Naturschutzbeauftragte


Die Landesregierung hat für das Land eine Landesnaturschutzbeauftragte/einen Landesnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie für jeden politischen Bezirk bzw. die Politische Expositur mindestens eine Bezirksnaturschutzbeauftragte/einen Bezirksnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Sie müssen Landesbedienstete oder Bedienstete der Landeshauptstadt Graz sowie naturkundlich qualifizierte Fachleute sein. Sie haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten und Missstände aufzuzeigen. Darüber hinaus haben sie Vorschläge zur Erhaltung und Entwicklung der Natur zu unterbreiten und können als Sachverständige herangezogen werden.

§ 39 StNSchG 2017 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen an der Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Tätigkeitsbereiches mitzuwirken.

§ 40 StNSchG 2017 Betretungsrecht und Auskunftspflicht


(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Nebenbestimmungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe haben sich tunlichst vor ihren Amtshandlungen bei der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Personen, die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen, zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragt sind, sinngemäß.

§ 41 StNSchG 2017 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 17 Abs. 2, 3, 8, 9 erster Satz und Abs. 10, § 18 Abs. 2, 7, 8 erster Satz und Abs. 9, § 19 Abs. 2 bis 4, 9 erster Satz und Abs. 11, § 20 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 35 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, § 40 Abs. 1 oder

2.

den in den Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten

zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z. 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2016, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.

(4) Für verfallen erklärte

1.

lebende Tiere sind sogleich freizulassen; ist dies nicht zweckmäßig oder möglich, sind sie an Tiergärten oder Tierauffangstationen zu übergeben;

2.

Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken, wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen zuzuführen;

3.

Gesteine, Fossilien und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Landschaftspflegefonds zu.

§ 42 StNSchG 2017 EU-Recht


Mit den §§ 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;

2.

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.

§ 43 StNSchG 2017 Übergangsbestimmungen


(1) Naturdenkmale gemäß § 10 Abs. 1 und geschützte Landschaftsteile gemäß § 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Bewilligungen und behördliche Aufträge gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Die in der Anlage genannten Verordnungen der Landesregierung, der Landräte und der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bleiben in Kraft und gelten als auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen.

(4) Auf Veränderungen im Sinn des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Anhängige Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.

(6) Dieses Gesetz findet auf Vorhaben und Maßnahmen, die nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 keiner Bewilligung bedurften, keine Anwendung, wenn mit ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig begonnen wurde.

§ 44 StNSchG 2017 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

§ 45 StNSchG 2017 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, außer Kraft.

 

Anlage

Anl. 1 StNSchG 2017


1.

Folgende Verordnungen der Landesregierung:

a)

Landschaftsschutzverordnung 1956 § 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 3, § 5, § 7 sowie Anhang 2 Liste Nr. 15, 29 bis 31, 33 bis 35 und 45, LGBl. Nr. 35/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 185/1969;

b)

Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten, LGBl. Nr. 56/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1959;

c)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Pfaffenkogel-Gsollerkogel zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 28/1964;

d)

Verordnung über die Erklärung der Raabklamm zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 148/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1973;

e)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 144/1971;

f)

Verordnung über die Erklärung des nordwestlichen Teiles der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen), LGBl. Nr. 140/1972;

g)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel-Walzkogel-Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen), LGBl. Nr. 147/1972;

h)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Eisenerzer Reichenstein-Krumpensee zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 29/1973;

i)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes um den Sölkerpaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen), LGBl. Nr. 73/1973;

j)

Verordnung über die Erklärung des Attems-Moores bei Straß in Steiermark zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere), LGBl. Nr. 74/1973;

k)

Verordnung über die Erklärung des Pichler-Mooses in der Gaal zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere), LGBl. Nr. 18/1974;

l)

Verordnung über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet), LGBl. Nr. 39/1975;

m)

Verordnung über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 44/1975;

2.

folgende Verordnungen der Landräte und Bezirksverwaltungsbehörden:

a)

politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag

BH Bruck an der Mur, Grazer Zeitung 1971 S. 95;

b)

politischer Bezirk Leibnitz

ba)

Landrat Leibnitz, VuABl. 1940 S. 436 Liste Nr. 5 und 6;

bb)

BH Leibnitz, VuABl. 1953 S. 67 Liste Nr. 13, 15 und 17 sowie 19 in der Fassung Grazer Zeitung 1969 S. 251; Grazer Zeitung 1967 S. 225;

c)

politischer Bezirk Liezen

Sprengel Gröbming

Landrat Liezen, Außendienststelle Gröbming, VuABl. 1941 S. 105 Liste Nr. 2;

Sprengel Liezen

ca)

Politische Expositur Bad Aussee, Grazer Zeitung 1968 S. 201; 1969 S. 413 und 507;

cb)

BH Liezen, Grazer Zeitung 1975 S. 64;

d)

politischer Bezirk Murau

BH Murau, Grazer Zeitung 1961 S. 470; 1968 S. 21;

e)

politischer Bezirk Murtal

BH Judenburg, Grazer Zeitung 1970 S. 300;

f)

politischer Bezirk Voitsberg

BH Voitsberg, Grazer Zeitung 1968 S. 313.

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017 (StNSchG 2017) Fundstelle


Änderung

LGBl. Nr. 87/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3382/1 AB EZ 3382/3)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1 Geltungsbereich

§

2 Allgemeine Ziele

§

3 Allgemeiner Schutzzweck

§

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§

5 Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche

§

6 Ankündigungen

3. Abschnitt
Besondere Schutzmaßnahmen

§

7 Naturschutzgebiete

§

8 Landschaftsschutzgebiete

§

9 Europaschutzgebiete

§

10 Naturparke

§

11 Naturdenkmale

§

12 Geschützte Landschaftsteile

§

13 Bewahrung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

4. Abschnitt
Vorläufiger Schutz

§

14 Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete

§

15 Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete

§

16 Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile

5. Abschnitt
Schutz von Tieren, Vögeln, Pflanzen, Pilzen, Mineralien und Fossilien

§

17 Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere

§

18 Schutz der Vögel

§

19 Schutz der Pflanzen und Pilze

§

20 Schutz von Mineralien und Fossilien

6. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen zu Unterschutzstellungen

§

21 Unterschutzstellungsverfahren für Natur- und Landschaftsschutzgebiete

§

22 Unterschutzstellungsverfahren für Europaschutzgebiete

§

23 Verfahren zur Erklärung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

§

24 Aufhebung von Erklärungen

§

25 Ersichtlichmachung im Grundbuch

7. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen für Bewilligungen und Anordnungen

§

26 Antrag

§

27 Bewilligungen, ökologischer Ausgleich

§

28 Naturverträglichkeitsprüfung

§

29 Erlöschen von Bewilligungen

§

30 Wiederherstellung

8. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen

§

31 Landschaftspflegefonds

§

32 Entschädigung

§

33 Vertraglicher Naturschutz

9. Abschnitt
Dokumentation und Pflege der Natur

§

34 Naturschutzbuch

§

35 Kennzeichnung in der Natur

§

36 Maßnahmen der Landschaftspflege

10. Abschnitt
Organe und Zuständigkeiten

§

37 Behörden

§

38 Naturschutzbeauftragte

§

39 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei

§

40 Betretungsrecht und Auskunftspflicht

11. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§

41 Strafbestimmungen

§

42 EU-Recht

§

43 Übergangsbestimmungen

§

44 Inkrafttreten

§

44a Inkrafttreten von Novellen

§

45 Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

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